Unterhaltspflichtige müssen leisten ansonsten drohen vielfältige Sanktionen

Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kürzung von Hartz IV Leistungen bei Pflichtverletzungen (AZ: 1 BvL /16) sieht der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) sehr zweischneidig. „Im individuellen Einzelfall mag eine allgemeine Sanktionierung ungerecht sein. Allerdings ist die Entscheidung aus der Perspektive von Unterhaltspflichtigen schwer nachvollziehbar. Unterhaltspflichtige habe zu leisten, ansonsten drohen vielfältige Sanktionen“, hebt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer hervor.

Was Zimmer meint, ist in der Tat teilweise mehr als fragwürdig. So kann einem Unterhaltspflichtigen vom Familiengericht auferlegt werden einen zweiten Job anzunehmen, wenn er trotz Vollzeitarbeit den Mindestunterhalt für seine Kinder nicht leisten kann.

Ebenso kann der notwendige Eigenbedarf – Selbstbehalt 1080 EURO unterschritten werden, wenn Mindestunterhalt beansprucht wird. „Der Selbstbehalt ist seit 5 Jahren gleich geblieben, als ob Mieten und Nebenkosten nicht angestiegen wären. Dafür zieht niemand vor Gericht. Vielmehr werden Unterhaltspflichtige von Medien und einigen Parteien als Unterhaltspreller unter Generalverdacht gestellt. “, kritisiert Pressesprecher Josef Linsler.

Nimmt ein Unterhaltspflichtiger eine Arbeit nicht an und kann nicht den entsprechenden Unterhalt zahlen, so wird ihm ein fiktives Einkommen angerechnet. Unterhaltspflichtige haben nimmer die Arbeit anzunehmen, die den in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Unterhalt sichert.

Weigert sich ein Unterhaltspflichtiger zu arbeiten und leistet keinen Unterhalt, dann drohen ihm erhebliche Strafen. Im Extremfall kann er gar mit Gefängnis bestraft werden. „In jedem Fall tickt die Schuldenuhr. Der Unterhaltsberechtigte kann sich mittels Unterhaltsvorschuss schadlos halten, den dann der Unterhaltspflichtige wieder zurückzahlen muss“, hebt Pressesprecher Linsler hervor.

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