Unterhaltspflichtige: Wem vom Lohn nicht mehr bleibt als der Selbstbehalt, ist bitterarm

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht kritisiert, dass der notwendige Eigenbedarf - Selbstbehalt - von unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern seit 2015 nicht mehr erhöht wurde und insgesamt zu niedrig ist. Zwischen 2015 bis heute sind Wohngeld, Hartz IV-Leistungen, Mindestlohn regelmäßig erhöht worden, nur der Selbstbehalt blieb gleich. Mit diesem sozialen Level müssen Unterhaltspflichtige verglichen werden, die vom Selbstbehalt leben müssen. „Unterhaltspflichtige haben auch Kinder, entsprechend Umgangskosten, Verpflegungskosten, wenn die Kinder bei ihnen sind. Ich sehe das immer wieder als Anwalt, Unterhaltspflichtige, die vom Selbstbehalt leben, sind im wahrsten Sinne des Wortes bitterarm“, hebt ISUV-Vorsitzender, Rechtsanwalt Klaus Zimmer hervor. Der Verband fordert grundlegende Veränderungen bei der Bestimmung und Höhe des Selbstbehaltes.  

Vergleich mit Hartz IV Leistungen

Ein Vergleich mit den Hartz IV Leistungen zeigt, der Regelbedarf stieg im gleichen Zeitraum um 10 Prozent. Zusätzlich zum Regelbedarf werden die Kosten für Unterkunft und Heizung für angemessenen Wohnraum erstattet. Es gibt keine pauschalen Sätze, sondern es werden sinnvollerweise die tatsächlichen Kosten übernommen. Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 – 50 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Maßgeblich für eine „angemessene Miete“ sind in der Regel die örtlichen Mietspiegel. So akzeptiert man beispielsweise in München einen Quadratmeterpreis von 9 EURO pro Quadratmeter, das sind 450 EURO für eine 50 Quadratmeterwohnung. Auch erstattet das Amt die Heizkosten. Im Selbstbehalt ist dagegen nur eine feste Wohnungskostenpauschale von 380 EURO vorgesehen. Darin enthalten sind schon die Heizkosten. Das reicht nicht einmal für eine angemessene Wohnung auf dem Land. An ein Zimmer für Kinder, die regelmäßig zum Umgang kommen ist nicht zu denken. „Oder ist gleich gar nicht vorgesehen?“ fragt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler

Vergleich mit Mindestlohn

Ein Vergleich mit der Entwicklung des Mindestlohns zeigt, der Mindestlohn ist seit 2015 von 8,50€ auf 9, 35 € - jeweils brutto - ab 1.1. 2020 angestiegen, er wurde regelmäßig jedes Jahr erhöht. Wie Unterhaltspflichtige zahlen auch Arbeitnehmer, die auf der Basis von Mindestlohn arbeiten, Steuern und Abgaben, wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und möglicherweise Kirschensteuer. Der Netto-Mindestlohn muss individuell errechnet werden, da er ebenso vom Kinderfreibetrag und der Steuerklasse beeinflusst wird. Entsprechend variiert der Netto-Mindestlohn zwischen 1200 und 1350 €. Der jeweilige Mindestlohn wird durch eine unabhängige Mindestlohn-Kommission festgelegt.

Jetzt fordern die Linksparteien einschließlich der SPD eine Anhebung des Mindestlohns auf 12 €. Die Argumentation der Parteien: Der jetzige Mindestlohn reicht nicht für ein angemessenes Leben in der Großstadt. „Das ist sicher richtig, das gilt aber noch viel mehr für Unterhaltspflichtige, die mit 1080 EURO klarkommen sollen und zudem noch Umgangskosten haben“, kritisiert Linsler.

Daraus ergeben sich die Forderungen des ISUV

1.    Der Selbstbehalt soll auf 1300 EURO angehoben werden.

2.    Der Selbstbehalt soll parallel mit dem Kindesunterhalt angehoben werden.

3.    Der Selbstbehalt soll durch eine Kommission - ähnlich der Mindestlohn-Kommission - regelmäßig und vorausschauend auf zwei Jahre angepasst werden

4.    Dieser Kommission sollen angehören jeweils ein Abgeordneter jeder Partei, die Mitglieder im Ausschusses für Arbeit und Soziales sind, zwei Vorstandsmitglieder des Deutschen Familiengerichtstages sowie zwei unabhängige Sozialwissenschaftler.

5.    Beim Selbstbehalt sind jeweils die angemessenen Wohnkosten zu berücksichtigen.

6.    Der Erwerbstätigenbonus ist um 100 EURO zu erhöhen, schon allein aus Respekt vor der Leistung von Unterhaltspflichtigen. „Sie betreuen Kinder und bezahlen für Kinder, sie sind erwerbstätig und dennoch bleibt ihnen insgesamt nicht mehr als Nichterwerbstätigen, die vom Staat alimentiert werden müssen“, fordert Linsler ein.

 

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