Weihnachten - Umgangsrecht und Geschenke

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist darauf hin, daß nach wie vor bei weitem nicht alle Kinder an Weihnachten den nichtsorgeberechtigten Elternteil sehen oder die Geschenke von ihm persönlich in Empfang nehmen dürfen.
Dieses erleben geschiedene oder getrenntlebende, nichtsorgeberechtigte Elternteile, zwar in der Mehrzahl Väter - aber durchaus auch Mütter, umso schmerzlicher, als die Vorweihnachtszeit und die Feiertage um den Jahreswechsel eigentlich auf Friede, Freude und Familie programmiert sind - oder sein sollten.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) rät hierzu auch in diesem Jahr:
Wenn Umgangsverweigerung zu erwarten ist, kann sich der nichtsorgeberechtigte Elternteil an das örtlich zuständige Jugendamt wenden und um Vermittlung bitten.
Wer in dieser Beziehung aber Schlimmes erwartet und "sichergehen" will, sollte jetzt umgehend beim Gericht einen Eilantrag stellen.
Das Gericht wird dann kurzfristig beide Eltern zu einer mündlichen Verhandlung laden und primär nach einer einvernehmlichen Regelung suchen.
Gelingt dies nicht, muß leider der Richter entscheiden.
Wenn aber Betroffene rechtzeitig einen Antrag stellen, stehen ihre Chancen erfahrungsgemäß nicht einmal so schlecht, mit den Kindern zumindest für ein paar Stunden Weihnachten feiern zu können.
Im übrigen kann der "ausgesperrte" Elternteil - wenn gar nichts gehen sollte - die den Kindern zugedachten Geschenke notfalls noch beim Jugendamt abgeben, das sie dann an die Sprößlinge weitergibt.