Wenn Mama oder Papa den Einberufungsbescheid erhält: Regelungen für Kinder in Trennungsfamilien

Ängste und Befürchtungen von Soldatinnen und Soldaten wegen Verbleib und Betreuung von Trennungskindern im Falle der Einberufung sind verständlich. „Die Betroffenen wollen ganz einfach sicher sein, dass sie zu Hause nicht ausgemustert und entsorgt werden, wenn sie im Einsatz sind“, betont ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. ISUV rät Soldatinnen und Soldaten mit Kindern, die in Trennungsfamilien leben, grundsätzlich immer betreuungsrechtliche Regelungen für den Fall der Einberufung zu treffen.

Die stellvertretende ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwältin Maren Waruschewski skizziert Rechtspositionen, die Betroffene kennen und beachten sollten:

„Wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, ändert auch ein Auslandseinsatz daran nichts. Es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht und der Notwendigkeit, bei wichtigen Angelegenheiten, die nicht Alltagsentscheidungen betreffen, zuzustimmen bzw. mitzuentscheiden.“

Leben die Kinder bei demjenigen Elternteil, der einberufen wird und zu einem Auslandseinsatz abkommandiert wird, dann „gilt es im Bedarfsfall schnell das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu klären. Wenn dieses schon bei dem Betroffenen allein liegt, gibt es keinen Handlungsbedarf.“ (Waruschewski) Wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber gemeinsam ausgeübt wird, dann sollten Eltern eine einvernehmliche Regelung treffen. „Im Notfall kann ein gerichtliches Verfahren im Eilwege eingeleitet werden“, stellt Waruschewski fest.

„Die größte Angst Betroffener besteht darin, dass sie im Auslandeinsatz sind, zu Hause aber das Kind oder die Kinder entfremdet werden“, betont Linsler. ISUV rät: Wenn Umgangsvereinbarungen nicht eingehalten werden können, sollten sie den Umständen entsprechend modifiziert werden. Die Entfremdung von Kindern muss verhindert werden. Können sich Eltern nicht einigen kann unter Umständen das Jugendamt oder das Familiengericht eine angemessene Regelung treffen. Rechtsanwältin Maren Waruschewski betont: „Gerichtlich gebilligte Umgangsbeschlüsse und -vereinbarungen haben eine Ordnungsgeld- und Ordnungshaftandrohung, was in der Praxis oft schon Wirkung zeigt.“

Schon seit Jahren haben betroffene ISUV-Mitglieder, die im Auslandseinsatz waren, sei es auf dem Balkan, in Afghanistan oder in Afrika erleben müssen, dass sich der Elternteil zu Hause trennt, hoher Trennungsunterhalt wegen der Gefahrenzulage des betroffenen Soldaten eingefordert wird und ganz selbstverständlich die Kinder mitgenommen werden. „Mehrfach haben wir auf diesen zutiefst unmenschlichen Missstand hingewiesen. Leider wurde das einfach als private Angelegenheit abgetan. Wir sind der Auffassung, dass Verteidigungsministerium und Justizministerium auch in privaten Angelegenheiten eine gesteigerte Verantwortung gegenüber Soldatinnen und Soldaten in Ausnahmesituationen haben“, betont Linsler.