Auch ein Stiefvater ist unterhaltspflichtig

Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS67/11R festgestellt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Stiefkind in seinem Haushalt lebt und er genügend verdient. Das hat zur Folge, dass das Stiefkind nicht mehr Anspruch auf Sozialhilfe hat. Das oberste Sozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass zwischen der leiblichen Mutter und dem Stiefvater ein rechtliches Band besteht, das ein „Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens“ einschließe. Des Weiteren spricht das Gericht von einer „Bedarfsgemeinschaft“, die Mutter des Kindes wirtschafte gemeinsam mit dem Stiefvater „aus einem Topf“, so dass der Naturalunterhalt des Kindes gesichert sei.

Nicht gelten ließ das Sozialgericht  die Argumentation:

Das Gesetz sei unklar, „weil § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II dem Kind keinen durchgreifenden, das Existenzminimum sichernden Anspruch gegen den Stiefvater einräume“. Die Aufnahme in seinen Haushalt begründe nicht automatisch eine Unterhaltsverpflichtung. Widersprüchlich sei, dass der leibliche Vater als der eigentliche Unterhaltsschuldner sein Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen u.ä. bereinigen könne und Unterhalt dann  aus dem verbleibenden Einkommen unter Berücksichtigung eines höheren Selbstbehalts zu zahlen sei. Dagegen hätten Sie Sozialrichter beim unterhaltsrelevanten Einkommen nur titulierte Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.