Betreuungsrecht | Patientenverfügung - BGH - 08.02.2017

 

1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

2. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 61/16 FamRZ 2016, 1671).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 08.02.2017
Aktenzeichen: XII ZB 604/15
Leitparagraph: BGB §§ 1901a, 1904
Quelle: FuR 2017, Seite 331

Kommentierung:

Die Betroffene hat im Jahr 2008 einen Schlaganfall erlitten und befindet sich seitdem im Wachkoma und wird künstlich ernährt. In einer Patientenverfügung hatte sich ausgeführt, dass wenn sie nicht selbst in der Lage ist, ihren Willen zu bekunden, dass der Sohn Vollmacht habe, mit den Ärzten die erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

Vor dem Schlaganfall hat sie bewiesenermaßen angesichts zweier Wachkomapatienten aus ihrem persönlichen Umfeld ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle lieber sterben. Das Amtsgericht und die Beschwerdeinstanz haben den Antrag auf Abschalten der Geräte abgelehnt.

Der BGH hat ausgeführt, dass aufgrund der Feststellungen feststehen muss, dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Allein diese konkrete „Behandlungssituation“ könnte dazu führen, dass dem Antrag gefolgt wird. Ob der Gesundheitszustand der Betroffenen im Wachkoma diesen Behandlungszustand trifft, muss noch geklärt werden, hat deshalb die Sache wieder zurückverwiesen. Der BGH weist darauf hin, dass eine Patientenverfügung, die nicht sicher auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Betroffenen passt und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfaltet, als Behandlungswunsch berücksichtigt werden kann, jedoch nicht dann, wenn sich dieser Wunsch auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt. Deswegen muss die Patientenverfügung zumindest hinreichend bestimmte Angaben zu den medizinischen Maßnahmen enthalten.

Insoweit weist der BGH auch darauf hin, dass die Betroffene den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen nicht von einer bestimmten Pflegesituation abhängig gemacht hat und macht damit letztendlich trotz seiner restriktiven Haltung zur konkreten Darlegung der Behandlungssituation das Tor für den Abbruch der lebenserhaltenden Ernährung wieder weit auf, weil der BGH letztendlich dem OLG vorwirft, den Willen der Betroffenen nicht ausreichend ermittelt zu haben. Insbesondere die Erfahrungen mit anderen Patienten aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen und der klaren Aussage „dass sie so nicht weiterleben wollte“ wurde nicht ausreichend gewürdigt.

Überprüfungsmaßstab ist dabei der individuelle Patientenwille. Zunächst ist zu klären, ob bestimmte Behandlungswünsche geäußert sind, darüber hinaus ist der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher (Patientenverfügung) Äußerungen, auch wenn sie keinen Bezug zur aktuellen Lebens- und Behandlungssituation aufweisen.

 

⇒ Praxistipp:

Eine Patientenverfügung sollte in jedem Fall ca. alle 2 Jahre „erneuert“ werden, damit auch der aktuelle Wille erkennbar ist. Auch sollte eine solche schriftliche Verfügung auch möglichst konkrete Sachverhalte darlegen, ohne dabei einen allgemeinen Willen – z. B. Versagung einer künstlichen Ernährung bei Wachkoma und keiner realistischen Chance auf Beendigung dieser Situation – nicht trotzdem miteinzuschließen. Das wird immer wieder eine Gratwanderung sein inwieweit man eine Patientenverfügung sehr spezifiziert formuliert, um nicht damit „allgemeinere Themen“ auszuschließen.