BGH, Urteil v. 3.2.2010, Az. XII ZR 189/06 – Vermögensrecht

a)  Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte (ehebedingte) Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7.9.2005, XII ZR 316/02 – FamRZ 2006, 394~ BGHZ 129, 259,263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

 

b)  Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.)

 

c)  Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264).

 

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Urteil

Gericht         : BGH
Datum           : 03.02.2010
Aktenzeichen    : XII ZR 189/06
Leitparagraph   : BGB §242, BGB §313, BGB §812
Quelle          : FamRZ 2010, S. 958 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel

Inhalt:

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

 

Die Schwiegereltern (Kläger) begehren vom Schwiegerkind (Ehemann der eigenen Tochter = Beklagter) die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Schwiegerkind vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Zudem verlangt der Schwiegervater einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten. Die Tochter und der Schwiegersohn lebten seit 1990 zusammen. 1994 wurde das erste gemeinsame Kind geboren, im Jahr 1996 erwarb der Schwiegersohn eine ETW zum Preis von ca. 150.000 Euro. Die Eheschließung war in Aussicht genommen, die Eigentumswohnung sollte als Familienheim dienen, sie steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten. Er nahm zur Finanzierung ein Darlehen über ca. 90.000 Euro auf, die Schwiegereltern überwiesen auf sein Konto ca. 30.000 Euro. Erhebliche Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten wurden durchgeführt, hieran hat der Schwiegervater mitgewirkt. Ende 1996 bezogen die Eheleute die Wohnung, 1997 erfolgte die Hochzeit, aus der Ehe ist ein weiteres Kind (geboren 1999) hervorgegangen. Im September 2002 ist der Beklagte aus der Wohnung ausgezogen, Scheidungsantrag wurde Anfang 2003 gestellt, im September 2003 zog die Ehefrau (Tochter der Kläger) mit den Kindern aus, seither ist diese Eigentumswohnung vermietet.

 

Im Scheidungsverfahren haben die Parteien rechtskräftig Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen, die Ehe ist rechtskräftig geschieden. Die Schwiegereltern haben die Rückzahlung ihrer ca. 30.000 Euro verlangt, der Schwiegervater darüber hinaus eine Vergütung für seine Arbeitsleistung sowie Ersatz von Materialkosten.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Schwiegereltern hatte keinen Erfolg. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Mit Ausnahme des Ersatzes von Materialkosten verfolgen die Schwiegereltern ihr Klagebegehren weiter.

 

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Die Entscheidung des BGH:

 

 

Die Revision hat (soweit zulässig) Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der OLG-Entscheidung und Zurückverweisung an das OLG.

 

  1. OLG Nach Auffassung des OLG stehen den Schwiegereltern keine Ansprüche zu. Das OLG ist der Auffassung, dass Rückforderungsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ausscheiden. Es handele sich hierbei um sogenannte ehebedingte Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung erfolgten und insoweit der Tochter auf Dauer zugutekommen sollten. Die mit der Zuwendung geschaffene Vermögenslage sei für die Schwiegereltern nicht unzumutbar, da der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Eheleuten Vorrang hat und nur dann eine Ausgleichspflicht denkbar wäre, wenn die Tochter über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt würde. Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist dies zwar im hier vorliegenden Fall gegeben, dies liegt jedoch einer freien Willensentscheidung der Tochter zugrunde, die sich mit ihrem Ehemann insoweit geeinigt hat. Zudem hat die eigene Tochter die Wohnung, für die das Geld verwendet wurde, 7 Jahre lang genutzt. Aus den genannten Gründen besteht weder ein Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), noch ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung (§ 812 BGB). Die Geldzahlungen der Schwiegereltern seien keine Zweckschenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung, die solche Rückforderungsansprüche ausschließt. Auch konnte die Tochter keine etwaigen Ansprüche ihrerseits an die Eltern abtreten, da sie sich mit ihrem Ehemann bezüglich des Zugewinnausgleichs rechtskräftig geeinigt hat.
  2. BGH Diese Ausführungen des OLG halten der Rechtsüberprüfung nicht Stand. Richtig ist zwar, dass nach abgetretenem Recht keine Rückforderungsansprüche mehr bestehen, eigene Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern sind jedoch zu Unrecht verneint worden.

 

a)  Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

 

Bei der Zuwendung der Schwiegereltern handelt es sich nicht um eine ehebedingte (unbenannte) Zuwendung, sondern und eine Schenkung. Bislang hat der BGH solche Zuwendungen als ehebedingte Zuwendung eingestuft und mit Zuwendungen unter Ehegatten verglichen (BGH, FamRZ 2006, S. 394 u. a.). Die Zuwendung sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und daher nicht als Schenkung eingestuft werden. An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest. Schwiegerelterliche Zuwendungen sind zu behandeln wie Schenkungen gemäß § 516 BGB. Nach Auffassung des BGH übertragen Schwiegereltern auf das Schwiegerkind regelmäßig in dem Bewusstsein, künftig hieran nicht mehr zu partizipieren. Die Zuwendung aus dem Vermögen der Schwiegereltern führt zu einer dauerhaften Verminderung des Vermögens der Schwiegereltern (anders als bei Zuwendungen unter Ehegatten, da der zuwendende Ehegatte davon ausgeht, dass die Zuwendung ihm auch innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft zugutekommt). Auf solche schwiegerelterliche Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Ist die Vorstellung der Schwiegereltern (wie zumeist), die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind werde Bestand haben und die Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, besteht ein Rückforderungsanspruch. Wurde, wie hier, mit der Schenkung eine Familienwohnung geschaffen, wollten die Schwiegereltern die Zuwendung auch der Tochter auf Dauer zugutekommen lassen. Diese Geschäftsgrundlage der Zuwendung ist infolge des Scheiterns der Ehe und des Auszuges der Tochter aus der im Alleineigentum des Schwiegerkindes befindlichen ETW entfallen (anders zu beurteilen, wenn die eigene Tochter Miteigentümerin gewesen wäre).

 

Weiterhin hält der BGH nicht mehr an der Rechtsprechung fest, wonach Rückforderungsansprüche daran scheitern, dass dem eigenen Kind über den Zugewinnausgleich Teile der Zuwendungen der Eltern wieder „zurückfließen“. Allein der Umstand, dass die Zuwendung dem eigenen Kind über den Zugewinnausgleich teilweise wieder zugutekommen kann, führt nicht dazu, dass dies für die Schwiegerleute selbst zumutbar sein soll. Ihnen steht deshalb ein eigener Rückforderungsanspruch zu. Es ist nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern mit einem zumindest teilweisen Verbleib ihrer Zuwendung beim Schwiegerkind über das Zugewinnrecht abfinden sollen. Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen.

 

Das Schwiegerkind muss auch nicht befürchten, sowohl über den Zugewinnausgleich von seinem Ehepartner in Anspruch genommen zu werden, als auch zusätzlich von den Schwiegereltern. Die schwiegerelterliche Zuwendung ist nicht nur im Endvermögen (belastet mit dem Rückforderungsanspruch), sondern auch im Anfangsvermögen (belastet mit dem Rückforderungsanspruch) zu berücksichtigen und wirkt sich im Zugewinnausgleich somit nicht aus. Schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung stellen Anfangsvermögen dar, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind. Wenn z. B. über den Zugewinnausgleich bereits rechtskräftig entschieden wurde und Schwiegereltern danach Rückforderungsansprüche geltend machen, muss bei der Bewertung der Höhe des Rückforderungsanspruches eben berücksichtigt werden, dass das eigene Kind über den Zugewinnausgleich ggf. von der Schenkung profitiert, was den Rückforderungsanspruch entsprechend mindert.

b)  ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB)

 

Ebenso sind Rückforderungsansprüche wegen Zweckverfehlung denkbar. Wenn Schwiegereltern mit ihrer Zuwendung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung (Schwiegerkind) eine Willensübereinstimmung erzielen und dann der Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird (auch dem eigenen Kind soll die Zuwendung dauerhaft zugutekommen, indem die Ehe fortbesteht) kann ein Rückforderungsanspruch bestehen. Es wird zwar häufig die Willensübereinstimmung mit dem Schwiegerkind nicht nachweisbar sein, dem Grunde nach kann jedoch insoweit ein Rückforderungsanspruch bestehen.

 

c) Arbeitsleistungen

 

Arbeitsleistungen in erheblichem Umfang, die über Gefälligkeit hinausgehen, können als besonderer Kooperationsvertrag angesehen werden, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist.

 

d) Hinweise des BGH für das weitere Verfahren

 

Da das OLG keine ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf seine Rechtsauffassung getroffen hat, muss die Sache an das OLG zurückgegeben werden. Der Schenkungsvertrag muss jetzt unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepasst werden. Güterrechtliche Aspekte spielen keine Rolle mehr. Da die Tochter die Wohnung 7 Jahre lang genutzt hat, dürfte eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen. Die Begünstigung des eigenen Kindes hat entgegen der Erwartung der Eltern vorzeitig geendet. Wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat das OLG im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.

 

Dabei dürfte nicht von Relevanz sein, ob die Zuwendung in voller Höhe für den Erwerb der ETW verwendet wurde oder ggf. auch sonstige Anschaffungen finanziert wurden. Der nahe zeitliche Zusammenhang des Wohnungserwerbs mit dem Erhalt der Zuwendung spricht dafür, dass nach den Vorstellungen der Schwiegereltern die Zuwendung in die Wohnung fließen sollte.

 

Bei dem Rückforderungsanspruch wegen der Mitarbeit des Schwiegervaters gilt es ebenso zu bewerten, inwieweit das eigene Kind schon „profitiert hat“, zudem ist zu beachten, dass der Rückforderungsanspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft.

 

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Fazit

 

Die neue Rechtsprechung des BGH wendet sich derart von der alten Rechtsprechung ab, dass auch in der Literatur bereits die berechtigte Frage gestellt wurde, ob denn die bisherige Rechtsprechung falsch war (Wever, FamRZ 2010, S. 1048). Die alte Grundentscheidung des BGH zu Zuwendungen von Schwiegereltern (BGH, FamRZ 1995, S. 1060) wurde von den Oberlandesgerichten einhellig übernommen und wurde auch für sogenannte Drittzuwendungen (Großeltern oder andere „Schenker“) bei vergleichbarer Interessenlage herangezogen. Letztendlich war die bisherige Rechtsprechung von der Praxis angenommen und auch umgesetzt worden. Die jetzige neue Rechtsprechung wirft auch Probleme auf. Konstanz und Verlässlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für die unteren Gerichte, die Rechtsanwälte und die betroffenen Parteien von großer Bedeutung (so auch Wever a. a. O.). Das Streitpotential verlagert sich hier insbesondere auf die Bewertung und Ermittlung des Rückgewähranspruchs der Schwiegereltern, der nach BGH danach zu ermitteln ist, „inwieweit“ das eigene Kind an der Schenkung an das Schwiegerkind „teilgenommen“ hat. Wie dies in der Praxis zukünftig im Einzelfall bewertet werden wird, bleibt abzuwarten, beinhaltet jedoch erhebliche Auslegungsmöglichkeiten. Auch der Umstand, dass das eigene Kind im Zugewinnausgleich nicht mehr von der Zuwendung an das Schwiegerkind profitiert, wird ggf. Schwiegereltern „auf den Plan rufen“ eigene gerichtliche Verfahren gegen das Schwiegerkind zu führen. Nach der alten Rechtslage war dies nicht notwendig war, da das eigene Kind zumeist in einem nicht unerheblichen Teil von der Zuwendung der Eltern an den Ehegatten über den Zugewinnausgleich profitiert hat.

Wie bereits oben angedeutet, wird die neue Rechtsprechung des BGH auch für Zuwendungen Dritter gelten (z. B. Großeltern), die dem nicht verwandten Ehegatten im Hinblick auf den Bestand der Ehe Zuwendungen gemacht haben. Es wird zukünftig darauf zu achten sein, dass bei etwaigen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten zum Zugewinn/Vermögensausgleich bei Scheitern der Ehe auch die Schwiegereltern (oder diejenigen Verwandten, die entsprechende Zuwendungen gemacht haben) miteinbezogen werden und ggf. eine Gegenleistung erhalten oder auf Rückforderungsansprüche verzichten. Ist dies nicht möglich oder auch nicht gewollt, können die Eheleute selbst nur eine Haftungsfreistellung im sogenannten „Innenverhältnis“ vereinbaren, wonach der eine Ehegatte denjenigen Ehegatten, der schwiegerelterliche Zuwendungen erhalten hat, von etwaigen Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern freistellt. Dies hat zur Folge, dass im Falle eines Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern das Schwiegerkind einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Ex-Ehegatten hat. Der Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind ist eine sogenannte sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und ist daher in erster Instanz vor den Amtsgericht - Familiengericht – zu entscheiden. Der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Ende des Jahres, in welchem die Schwiegereltern die Kenntnis von den Umständen der Möglichkeit der Rückforderung erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Ob hierfür die Trennung der Eheleute, der Ablauf des Trennungsjahres, die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags oder die Scheidung selbst maßgebend ist, wird zu entscheiden sein. Bei sogenannten ehebezogenen Zuwendungen wird vom BGH auf die Trennung abgestellt (BGH, NJW 2007, S. 1744). Aus diesem Grund wird empfohlen auch in den Fällen des Rückforderungsanspruchs der Schwiegereltern für den Verjährungsbeginn vom Trennungszeitpunkt bzw. vom Ende des Jahres, in dem die Trennung stattfand, auszugehen. Zu beachten ist auch, dass die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen der noch bestehenden Ehe während der Trennungszeit nicht gehemmt ist, da die Hemmung nur unter den Eheleuten gelten kann, nicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind.

 

Die Praxis wird zeigen, wie und insbesondere in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch errechnet wird. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs orientiert sich nicht automatisch am ursprünglichen Wert der Schenkung. Solange das eigene Kind von der Zuwendung profitiert, ist wohl eine Geschäftsgrundlage noch nicht entfallen, sodass auch der Anspruch auf Rückforderung noch nicht entstanden ist und somit auch weitere Probleme hinsichtlich des Beginns einer etwaigen Verjährung auftreten (siehe oben). Die Obergrenze des Rückforderungsanspruchs kann immer nur der Betrag sein, um den das Vermögen des Schwiegerkindes noch gemehrt ist (BGH, NJW-RR 2006, S. 664).