BGH, Urteil vom 11.5.2011 - Haushaltsgegenstände, Zugewinnausgleich

Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Hausratsverordnung durchgeführt wurde.

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Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 11.05.2011 
Aktenzeichen    : XII ZR 33/09 
Leitparagraph   : BGB §1568b 
Quelle          : FamRZ 2011, S. 1039 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt:

Da das Recht des Hausrates zum 1.9.2009 geändert wurde, hatte der BGH darüber zu entscheiden, was mit Hausratsgegenständen zu geschehen hat, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Nach dem neuen Hausratsrecht ist es schlichtweg untersagt, Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen Ehegatten zuzuweisen. Der Zuweisung im Hausratsverfahren gemäß § 1568 b BGB können nur Haushaltsgegenstände unterliegen, die im Miteigentum der Eheleute stehen. Verlangt ein Ehegatte einen Gegenstand, der ihm zu Alleineigentum gehört, muss die Herausgabe nach § 985 BGB (sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG) verlangt werden und nicht nach § 1568 b BGB und unterliegt somit anders als beim Hausratsverfahren dem Anwaltszwang. Die Entscheidung des BGH ist klar und eindeutig. Weiterhin problematisch wird es bleiben, festzustellen, wer ggf. Alleineigentümer eines Gegenstandes ist. Allein die Vorlage von Rechnungen oder Kaufverträgen widerlegt grundsätzlich nicht die Vermutung von Miteigentum von in der Ehe angeschafften Gegenständen für den Haushalt. Somit ist der Ratschlag zu geben, immer während der Ehe ausdrücklich eine Alleineigentümerstellung unter den Eheleuten schriftlich festzuhalten, wenn das so gewollt ist. Anderenfalls wird die Zuordnung Alleigentum/Miteigentum immer schwierig sein. Wenn bei Scheidung Streit über die Eigentümerstellung besteht, ist darauf zu achten, diesen „Haushaltsgegenstand“ sowohl im Hausratverteilungsverfahren als Miteigentum geltend zu machen und hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht Alleineigentum entscheidet) ebenso im Zugewinnverfahren mit einstellt oder anders herum. Daher sollte man bei einer solchen ungeklärten Frage niemals z. B. das Zugewinnverfahren rechtskräftig werden lassen, denn wenn ein Gericht die Zuweisung im Hausratsverfahren deshalb nicht durchführt, weil es von Alleineigentum ausgeht, kann dieses Alleineigentum im Zugewinnverfahren nicht mehr – weil rechtskräftig – in den Vermögensausgleich mit eingestellt werden.