Ehegattenunterhalt - BGH - 13.11.2019

  1. Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.

  2. Der Erwerbstätigenbonus ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzustellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Unterhaltspflichtige bereits Rentner ist.

  3. Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25. März 1987 IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 13.11.2019
Aktenzeichen: XII ZB 3/19
Leitparagraph: §§ 1578, 1578 b BGB
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung nochmals klargestellt, dass auch dann, wenn berufsbedingte Aufwendungen (entweder pauschal mit 5 Prozent oder konkret) bei der Einkommensberechnung abgezogen wurden, trotzdem bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein Erwerbstätigenbonus als weiterer Erwerbsanreiz abgezogen werden kann. Ein solcher ist sowohl bei einem Unterhaltspflichtigen als auch bei einem Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Dadurch wird der sogenannte Halbteilungsgrundsatz nicht tangiert. Auch wenn einer der Beteiligten keinen Erwerbstätigenbonus für sich in Anspruch nehmen kann (z. B. als Rentner, Arbeitsloser etc.) ist beim anderen ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Trotz – nach diesseitiger Auffassung – nicht nachzuvollziehender Kritik am Erwerbstätigenbonus hat der BGH die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Höhe des Erwerbstätigenbonus liegt im Ermessen der Gerichte, wobei ein Erwerbstätigenbonus von 1/7 (Düsseldorfer Tabelle) bzw. 1/10 (10 Prozent Süddt. Leitlinien) nicht zu beanstanden ist. Plädiert wird ggf. sogar für eine einheitliche Handhabung von 10 Prozent, insbesondere dann, wenn dieser Bonus ausschließlich für die Honorierung der Arbeitsleistung erfolgt (Wendl/Dose „Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis“, 10. Auflage, § 1, Rdn. 131). Mit dieser Entscheidung ist hoffentlich der Diskussion um die Beibehaltung des Erwerbstätigenbonus ein Ende gesetzt.

Zudem hat der BGH in der Entscheidung noch weitere Detailfragen behandelt, insbesondere wird klargestellt, dass, wenn der Unterhaltsberechtigte keine Auskunft über die Verwendung eines in der Vergangenheit bezahlten Altersvorsorgeunterhaltes erteilt, und damit der Unterhaltsverpflichtete nicht prüfen kann, ob die gezahlten Gelder auch in eine Altersvorsorge geflossen sind, dass dieses Verhalten gemäß § 242 BGB treuwidrig ist und für die Zukunft hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts ein Abänderungsgrund besteht.