Ehegattenunterhalt - OLG Düsseldorf - 11.03.2016

Eine konkrete Bedarfsberechnung bestimmt sich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf – nicht Vermögensbildung – genutzten Einkünften. Eine solche Bedarfsberechnung ist möglich bei Einkommen oberhalb der höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, somit über 5100 €. Der Unterhaltsberechtigte muss nicht sämtliche Positionen des Lebensbedarfs belegen, sondern plausibel vortragen. Das Gericht kann auf Grundlage der Lebensverhältnisse der Ehegatten Schätzungen bezüglich der Angemessenheit vornehmen. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der ein Festhalten an einer zu dürftigen oder zu aufwendigen Lebensführung ausschließt.

Beschluss:
Gericht: OLG Düsseldorf
Datum: 11.03.2016
Aktenzeichen: 3 UF 141/14
Leitparagraph: BGB § 1361
Quelle: NZFam 2016, Seite 659

Kommentierung:

Dieser Entscheidung ging eine Entscheidung des OLG Düsseldorf voraus, welche einer Ehefrau knapp 3370 € an Unterhalt zugesprochen hat, weil in einem Ehevertrag ein Trennungsunterhaltsanspruch in dieser Höhe – mit Wertsicherungsklausel – festgelegt war. Aufgrund der Lebensumstände und aufgrund des konkret dargelegten Bedarfs hat die Frau über die 3370 € weitere knapp 6000 € pro Monat verlangt, mit dem Argument, in der ehevertraglichen Vereinbarung läge ein unwirksamer Verzicht auf Getrenntlebendunterhalt und sie hätte den entsprechenden Bedarf. Das OLG hatte der Frau nur 3370 € zugesprochen, sie ging in die zugelassene Rechtsbeschwerde, der BGH hat die Einwendungen der Frau zur Grundlage genommen, die Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückzuverweisen, da es nicht ausgeschlossen war, dass ein unwirksamer Verzicht auf Trennungsunterhalt vorliegt, was dann der Fall ist, wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch um mehr als 1/3 unterschritten wird (BGH, NJW 2015, Seite 3715). Das OLG hatte daher zu prüfen, wie hoch die ehelichen Lebensverhältnisse tatsächlich sind, hatte zu prüfen, wie hoch der konkrete Bedarf der Ehefrau tatsächlich ist und ob die 3370 € eine Unterschreitung von mehr als 1/3 des Unterhaltsanspruches darstellt.

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass ein Unterhaltsbedarf von ca. 8000 € vorliegt.  Damit war die ehevertragliche Vereinbarung zum Trennungsunterhalt unwirksam und das OLG hat der Frau einen derart hohen Unterhaltsbedarf zugesprochen. Weiterhin hat das OLG den Verwirkungseinwand des Mannes nicht bestätigt. Dieser hatte die Verwirkung begehrt wegen Ausbrechens der Frau aus der Ehe. Die Verwirkung hat das OLG verneint mit dem Hinweis darauf, dass die Hinwendung der Frau zu einem neuen Partner keinen Ausbruch darstelle, die Ehe sich in einer Krise befunden habe und nicht mehr intakt gewesen sei.

Das OLG hat die konkrete Bedarfsberechnung bereits bejaht bei einem bereinigten Einkommen der Eheleute von über 5100 €. In vielen OLG-Bezirken wird dies anders gehandhabt, so wird eine konkrete Bedarfsberechnung erst angenommen bei einem Bedarf von 5100 € oder bei einem Einkommen vom doppelten Betrag von 5100 €, mithin erst bei 10200 €. Dies wird von den OLGs sehr unterschiedlich gehandhabt, hierauf sei ausdrücklich hingewiesen. Auf der anderen Seite kennt z. B. das OLG Frankfurt eine absolute Sättigungsgrenze, was die anderen Oberlandesgerichte in Deutschland so nicht kennen. Dass ein Gericht aufgrund eines substantiierten Sachvortrages den Lebensbedarf auch in Einzelpositionen schätzen kann und darf ist nichts Neues (BGH, NJW 2012, Seite 1144). Die Schätzgrundlage, z. B. Lebensstil der Eheleute, statusprägende Ausgaben wie Kfz, Urlaube etc. müssen jedoch genannt werden.

Kritik am Urteil ist insbesondere zu nehmen an der Entscheidung, wonach der Einwand der Verwirkung nicht greifen soll:

Die Aufnahme einer intimen Beziehung zu einem neuen Partner stellt vor der Trennung ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Es ist auch einseitig, solange dem anderen Ehepartner kein ähnlich schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist oder er selbst erkennbar nicht mehr an der Ehe festhalten will (BGH, FamRZ 2008, Seite 1414). Es stellt einen Verstoß gegen die Solidarität und den Grundsatz der Gegenseitigkeit dar. Ein einseitiges ehewidriges Verhalten auch in einer Ehekrise bleibt ein Fehlverhalten (Finke, NZFam 2016, Seite 659). Viele Gerichte sehe dies jedoch häufig anders, da sie davon ausgehen, dass es einen einseitigen Ausbruch aus der intakten Ehe gar nicht gibt, da begriffsnotwendig eine intakte Ehe gar nicht vorliegen kann, wenn einer ausbricht – Fehlverhalten. Nach diesseitiger Auffassung ist diese Argumentation zu kurz gegriffen, in diesen Fällen wird es immer bei Einzelfallenscheidungen verbleiben und die Einschätzung des entscheidenden Richters weiterhin von entscheidender Bedeutung sein. Den Verwirkungsgrund hätte das OLG zumindest auch an eine Teilverwirkung denken lassen dürfen, insbesondere bei der Höhe des zugesprochenen konkreten Unterhalts (Anmerkung des Verfassers).