Ehewohnung - OLG - 10.08.2023
Ehewohnungsbestimmungen im Gesetz (familienrechtliche Sonderregelungen zur Überlassung der Ehewohnung) gelten nicht gegenüber Dritten, insbesondere auch nicht gegenüber der Schwiegermutter/Mutter
Beschluss:
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 10.08.2023
Aktenzeichen: 7 UF 312/23
Leitparagraph: §§ 985, 1365 BGB
Quelle: beck – aktuell vom 18.09.2023
Kommentierung:
In einem laufenden Scheidungsverfahren hatte ein Ehemann sein ihm alleingehöriges Haus an seine Mutter verkauft. Die Mutter bzw. die Schwiegermutter der Nochehefrau des Sohnes verlangte die Räumung durch die Schwiegertochter, die noch in diesem Haus, welches die Ehewohnung war, bewohnt. Der getrenntlebende Ehemann – hoch verschuldet – verkaufte sein EFH (6 Wohnräume, mehrere Bäder, 300 qm Gartenfläche) zur Vermeidung einer Zwangsversteigerung an seine Mutter, nachdem der Scheidungsantrag eingereicht war. Er war schon ausgezogen, die Ehefrau wohnte dort ohne Mietvertrag etc. zusammen mit einem gemeinsamen erwachsenen Sohn und mehreren Katzen mietfrei. Sie hat lediglich einen Teil der Nebenkosten bezahlt. In einem notariellen Ehe- und Erbvertrag hatte das Paar Jahre zuvor vereinbart, dass der Ehemann über sein ganzes Vermögen allein verfügen kann (§ 1365 BGB). Die neue Hauseigentümerin hat von der Schwiegertochter vergeblich gefordert das Haus zu räumen und hat daraufhin die Schwiegertochter auf Räumung und Herausgabe verklagt.
Das OLG Nürnberg hat der Schwiegermutter und Hauseigentümerin größtenteils Recht gegeben, sie ist Eigentümerin nach § 985 BGB, der Verkauf an sie durch den Sohn war wirksam da er über sein ganzes Vermögen hat verfügen dürfen, so dass die Schwiegertochter zur Räumung verurteilt wurde. Auch das laufende Scheidungsverfahren hat nach Auffassung des OLG keine anderweitigen Auswirkungen. Denn der Vorgang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung einer Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB des Eigentümers gilt nur im Verhältnis der Ehegatten untereinander. Die Schwiegermutter und Hauseigentümerin ist an keine Sonderrechte oder Sonderverpflichtungen aus dem Familienrecht gebunden.
Das OLG hat es dann letztendlich lediglich für angemessen erachtet die vom Amtsgericht ausgesprochene Räumungsfrist von 5,5 Monaten auf 2 weitere Monate zu verlängern. Vermutlich auch deshalb, dass zwischen Entscheidung des Amtsgerichtes und des OLGs entsprechender Zeitverbrauch lag.
Diese Entscheidung ist vollumfänglich zu begrüßen, da es nicht sein kann, dass Eigentumsverhältnisse Dritter von den familienrechtlichen Problemen überlagert werden.