Elterliche Sorge und Umgangsrecht - OLG Frankfurt - 16.10.2018 - OLG Bremen - 16.08.2018

 

Hat das Familiengericht nach Trennung der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind im Rahmen eines sorgerechtlichen Verfahrens einem Elternteil zugeordnet (Residenzmodell), müssen triftige Kindeswohlgründe i. S. von § 1696 BGB vorliegen, um später eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anzuordnen.

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a. M
Datum: 16.10.2018
Aktenzeichen: 1 UF 74/18
Leitparagraph: § 1696 BGB
Quelle: NZFam 2019, Seite 42

Kommentierung:

Der Vater hatte zunächst den Antrag gestellt, ihm zukünftig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder (zwischen 7 und 9 Jahre alt) zu übertragen. Auf den hilfsweise gestellten Antrag zumindest ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen, hat das Familiengericht „nur“ einen ausgedehnten Umgang festgelegt. Hiergegen hat der Vater Beschwerde zum OLG eingelegt. Das Hauptargument des OLG war, dass keine „triftigen“ Gründe vorlägen, die das Kindeswohl betreffen. Das OLG hat insoweit den Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt, der sicherstellen soll, dass bereits getroffene gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenze der Abänderung unterliegen. Auch wenn es sich hierbei letztendlich um ein Umgangsverfahren gehandelt hat, geht das OLG bei seinem Maßstab für die Abänderung von der sorgerechtlichen Norm des § 1696 BGB aus. Insbesondere hat das OLG ausgeführt, dass ein triftiger Grund für eine Abänderungsentscheidung nicht darin zu sehen ist, dass das Wechselmodell generell vorzugswürdig sei. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 1696 Abs. 1 BGB hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass man Sorgerechtsregelungen auch im Kontext mit Umgangsregelungen zu beachten hat und umgekehrt. Die Hürde der Abänderbarkeit i. S. d. § 1696 BGB ist grundsätzlich recht hoch, sodass auch andere Gerichten insbesondere auch bei Einzelfragen zum Sorgerecht die Hürde des § 1696 BGB als nicht zwingend erforderlich erachten. Das OLG Frankfurt hat sogar die hohe Hürde der Abänderbarkeit im Umgangsverfahren angewandt. Ob dies vor dem BGH Bestand hat, bleibt abzuwarten.

 

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1. Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.

2. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinanderliegen (hier ca. 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.

Beschluss:
Gericht: OLG Bremen
Datum: 16.08.2018
Aktenzeichen: 4 UF 57/18
Leitparagraph: §§ 1671, 1684 BGB
Quelle: NZFam 2018, Seite 953

Kommentierung:

Die Beteiligten streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Amtsgericht hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen. Hiergegen hat der Vater Beschwerde beim OLG eingelegt und verfolgt sein erstinstanzliches Ziel eines Wechselmodells.

Das OLG Bremen hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfordere eine doppelte Kindswohlprüfung. Es sei in zwei Stufen zu prüfen, ob erstens die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zweitens die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Das OLG geht davon aus, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht hier zu regeln ist, da sich die Kindeseltern nicht auf den Lebensmittelpunkt einigen können. Zudem liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells nicht vor. Das OLG hebt heraus, dass das Wechselmodell keinen Vorrang vor anderen Betreuungsmodellen hat. Ein Wechselmodell erfordert einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, geeignete äußere Rahmenbedingungen (Nähe der elterlichen Haushalte, Erreichbarkeit von Schule etc.), aber auch eine bestehende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Da eine hohe elterliche Konfliktbelastung vorliegt, war schon aus diesem Grund, neben der Entfernung der Haushalte, ein Wechselmodell abzulehnen.

Diese Entscheidung des OLG Bremen zeigt erneut, dass ein Wechselmodell nach den vom BGH aufgestellten Maßstäben bei hoher elterlicher Konfliktbelastung regelmäßig nicht dem Kindeswohl entsprechen wird. So ist die Ablehnung eines Wechselmodells durch ein Elternteil ein Indiz für hohe Konfliktbelastung, aber auch geführte gerichtliche Umgangsverfahren vor dem Familiengericht. Trotz der Entscheidung des BGH zur grundsätzlichen Errichtung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils, zeigt die Praxis, dass bei Zerstrittenheit der Eltern ein Wechselmodell von den Gerichten nur selten installiert wird.