Elternunterhalt - BGH - 18.01.2017

1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 18.01.2017
Aktenzeichen: XII ZB 118/16
Leitparagraph: BGB § 1603
Quelle: NZFam 2017, Seite 2016; FamRZ 2017, Seite 519

Kommentierung:

Der Landkreis begehrt vom Antragsgegner (Sohn des unterhaltsberechtigten Mutter) Elternunterhalt. Dies wegen der Kosten der vollstationären Unterbringung in einem Altersheim, wobei die eigenen Einkünfte (Rente etc.) der pflegebedürftigen Mutter nicht ausreichten, um alle Kosten zu decken. Der Sohn ist verheiratet, bewohnt mit seiner Ehefrau ein Eigenheim (Miteigentum) mit 200 qm Wohnfläche. Monatlich sind ca. 1000 € an Zins und Tilgung aufzuwenden. Beide Ehegatten verfügen über Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen veranlagt.

Das Amtsgericht hat den den Wohnwert der Immobilie überschreitenden Darlehensbetrag auf die Rücklage für zusätzliche Altersvorsorge von 5 % des Bruttoeinkommens angerechnet. Hiergegen hat der Sohn Beschwerde zum OLG eingelegt. Das OLG hat den vom Amtsgericht ausgeurteilten Elternunterhaltsbetrag verkürzt, hiergegen wendet sich nunmehr der Landkreis mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH.

Das OLG hatte den Wohnwert von ca. 700 € beim Sohn nicht einkommenserhöhend berücksichtigt, weil monatlich 1000 € an Belastungen dagegen stehen. Die Differenz von 300 € hat das OLG wegen der Ehe auf zwei Personen aufgeteilt und kommt insoweit zu einer weiteren abzugsfähigen Belastung von 150 €. Diese 150 € sind nach Auffassung des OLG nicht auf die zusätzliche Altersvorsorge von 5 % des Bruttoeinkommens anzurechnen, sondern gesondert als Abzugsposten zu berücksichtigen. Dies begründet das OLG damit, dass der Elternunterhalt schwächer ausgestaltet ist als andere Unterhaltspflichten, sodass die selbstgenutzte Immobilie dem Grunde nach „unangetastet“ bleiben muss und daher höhere Belastungen aus dieser Immobilie gesondert abzugsfähig sind (daneben waren die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz des Sohnes strittig und Beiträge zu einer Risikolebensversicherung, die jedoch sowohl vom OLG als auch vom BGH als Abzugsposten in voller Höhe bestätigt wurden).

Die entscheidende Frage ob Tilgungsleistungen der selbstgenutzten Immobilie auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen ist, wird vom BGH unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsprechung ausführlich diskutiert. Die einen vertreten die Auffassung, dass die Tilgungsaufwendungen auf die 5 %-Quote anzurechnen ist (OLG Hamm, FamRZ 2015, Seite 1974), die anderen vertreten die Auffassung, dass Tilgungsaufwendungen nicht in der 5 %-Quote beinhaltet sind, jedenfalls dann nicht, wenn die Verbindlichkeit vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurde (Wendl/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2, Rz. 993~ Palandt, BGB, 76. Auflage, § 1601, Rz. 9, u. a.).

Nach Auffassung des BGH sind nur die Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen, die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigen. Der den Wohnvorteil übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung im Rahmen der sekundären Altersvorsorge (5 %-Quote) zu berücksichtigen. Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des BGH (FamRZ 2013, Seite 1554), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens beim Elternunterhalt unberücksichtigt bleibt. Im hier vorliegenden Fall wird durch Darlehenstilgung erst sukzessive unbelastetes Eigentum gebildet, dies ist zu unterscheiden von dem Fall, dass bereits unbelastetes Eigentum vorliegt. Ob die Beurteilung anders wäre, wenn durch die Unterhaltsbelastung die Immobilienbelastung gefährdet wäre, musst nicht geprüft werden mangels etwaiger Feststellungen, ob ein solcher Fall überhaupt vorliegt.

Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen wegen weiterer aufklärungsbedürftiger Punkte. Eigentlich wähnte man die Frage der Anrechnung von Tilgungsleistungen für die selbstbewohnten Immobilien als geklärt (BGH, FamRZ 2013, Seite 1545), denn wenn der Wert der selbstbewohnten Immobilie nicht zum Altersvorsorgeschonvermögen zählt, können eigentlich denknotwendigerweise Aufwendungen (Tilgungszahlungen) zum Erwerb der Immobilie ansich keine Altersvorsorge sein. Der BGH hat dies jedoch jetzt endgültig entschieden, und Tilgungsleistungen der Altersvorsorge zugerechnet, insbesondere sind derartige Leistungen als Altersvorsorgeleistungen im Rahmen der 5 %-Quote zu berücksichtigen. Solange Zins- und Tilgungsleistungen den Wohnvorteil nicht übersteigen, spielt der Wohnvorteil keine Rolle, wenn das unterhaltspflichtige Kind die Höhe des monatlichen Altersvorsorgeaufwands ausschöpft. Ein unterhaltspflichtiges Kind wird daher in Zukunft „gerne“ sich einen hohen Wohnwert zurechnen lassen, wenn auch hohe Zins- und Tilgungsleistungen zu bezahlen sind, da das dann „akzeptiert“ ist.