EuGH: Soziales Internet-Netzwerk – Kontrolle ja, aber keine Überwachung

Zentrale Aussage

Der Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet kann nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer dieses Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Grundsätzlich gelten auch in Sozialen Netzwerken Regeln der Meinungsfreiheit und der Schutz der Privatsphäre, was dem Verbot einer allgemeinen Überwachungspflicht gleichkommt. (Urteil vom 16.02.2012, Az.: C-360/10).

 

Der EUGH fordert ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

 

Eine grundsätzliche präventive Überwachung würde nach Ansicht des EuGH eine aktive Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern. Daraus folge, dass das Filtersystem den Betreiber zu einer allgemeinen Überwachung - also auch der privaten Daten - der bei ihm gespeicherten Informationen verpflichten würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

 

Der EUGH  hebt hervor, dass die nationalen Behörden und Gerichte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind, sicherzustellen haben (vgl. EuGH, GRURInt 2012, 153).

 

Ein umfassendes Filtersaytem würde auch nach Auffassung des EUGH die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen individuellen Profile bedeuten, bei denen es sich um geschützte personenbezogene Daten handelt. Zum anderen könnte umfassendes Filtersystem die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann.