Gemeinsames Sorgerecht für ein nichteheliches Kind wenn es dem Kindeswohl dient

Leitsatz

Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Führt aller Voraussicht nach das gemeinsame Sorgerecht zu weiteren Konflikten zwischen den Eltern, dient dies nicht em Kindeswohl. Deswegen hat das  Oberlandesgericht Schleswig den Sorgerechtsantrag eines Vaters abgelehnt. (Beschluss vom 22.12.2011, Az.: 10 UF 171/11).

Das übliche Szenario

Die Eltern der zweieinhalb Jahre alten Tochter sind nicht verheiratet und haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, so dass der Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht zusteht. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt versuchten sie es erneut gemeinsam, aber das scheiterte wiederum. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters gerichtlich geregelt. Nach Auffassung des Vaters gibt es keine Kommunikationsschwierigkeiten mit der Mutter, jedoch argumentiert er, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entsteht, weil sie das SAgen hat. Die Mutter sieht im gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr, dass dadurch erhebliche Konflikte entstehen, weil beide Eltern keine übereinstimmenden Vorstellungen von Erziehung haben.

Begründung des Gerichts

Zwischen den Eltern kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen. Der Vater warf der Mutter ihren Lebenswandel vor, er vermittelte dem Gericht, als wolle er über sie bestimmen. Die Mutter hatte den Vater wegen angeblichen Stalkings angezeigt. Bei Streitigkeiten zwischen den Eltern musste die Polizei gerufen werden. Des Weiteren wurde über Kindergartenbesuch, Kauf eines Kindersitzes, eines Kinderwagens und wegen Kindesunterhalt gestritten.

Weitere Begründung

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletzt den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Denn das Elternrecht findet nach Auffassung des Gerichts seine Grenzen am Kindeswohl und verwies dabei auf die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes.

 

 ~