Güterrecht - BGH - 08.12.2021


1. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

2. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 08.12.2021
Aktenzeichen: XII ZB 402/20
Leitparagraph: §§ 1373 ff. BGB
Quelle: NZFam 2022, Seite 161

Kommentierung:

Die Eheleute haben am 31.12.2000 geheiratet, Scheidungsantrag wurde am 30.01.2015 zugestellt. Der Mann will eine Steuererstattung für das Steuerjahr 2000 zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen berücksichtigt wissen, weil man erst am 31.12.2000 geheiratet hat und daher diese Erstattung sein Anfangsvermögen – wenn auch erst in 2001 ausbezahlt – erhöht. Weiterhin sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen bei ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen, die zur Ablösung eines Kredits für die im Mai 2015 veräußerte Familienimmobilie bezahlt werde musste.

Das OLG hat das Amtsgericht bestätigt, wonach Einkommensteuerschulden und -erstattungen mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn einzustellen sind. Voraussetzung hierfür ist es, dass der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen ist. Nachdem der Ehemann durch die Hochzeit am 31.12. 2000 berechtigt war, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, ist umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Steuererstattung – wenn auch denkbar knapp – zum Zeitpunkt der Hochzeit noch nicht fällig gewesen ist, sondern eben erst ab dem 1.1. des Folgejahres.

Auch ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen nicht abzuziehen, da die Immobilie erst nach dem Endvermögensstichtag veräußert worden ist. Auch die Grundsätze der latenten Steuerlast sind nicht anzuwenden, da die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zwingend und nicht unvermeidbar für jede Immobilienveräußerung greift.

Der BGH hat in beiden Punkten das OLG bestätigt. Der BGH hält an seinem strikten Stichtagsprinzip fest und bestätigt seine Rechtsprechung zum Abzug von latenten Kosten, dann wenn es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten bei Unternehmen, Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen handelt.

Die Entscheidung des BGH ist derart eindeutig, dass es keiner weiteren Erläuterungen hierzu bedarf, auch wenn in der Literatur zu diesem Problemkreis bislang jedenfalls auch andere Meinungen vertreten wurden. Auch konnte sich der Mann nicht auf § 1381 BGB berufen, wonach in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur des rechnerischen Ergebnisses möglich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gewährung und Berechnung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 2018, Seite 1415). Das sieht der BGH hier nicht, insbesondere wiederholt der BGH für den Steuererstattungsanspruch im Anfangsvermögen die Argumentation des OLG, wonach man ja durch die Eheschließung am letzten Tag des Jahres für das gesamte Steuerjahr 2000 den Splittingvorteil erhalten hat.