Hausratteilung | Kein Anspruch auf Umgang mit Hund nach Scheidung - OLG Stuttgart - 16.04.2019

 

Kein Anspruch auf Umgang mit Hund nach Scheidung.

Beschluss:
Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 16.04.2019
Aktenzeichen: 18 UF 57/19
Leitparagraph: §§ 1361 a, 1568 b, 90 a BGB
Quelle:NZ Fam 2019, S. 540

Kommentierung:

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Lebenssachverhalt, der nicht selten auftritt. Mit solchen Fragen hat sich das Familiengericht zu beschäftigen. Eine Frau hatte die Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes verlangt und ist hierbei bei dem OLG Stuttgart gescheitert. Die Frau konnte kein Miteigentum an dem Hund beweisen, zudem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es ein Recht auf Umgang mit einem Hund nicht gibt.

Auf Tiere ist gemäß § 90 a BGB grundsätzlich das „Sachenrecht“ anzuwenden. Sie sind zwar nach § 90 a Abs. 1 BGB keine Sachen sondern ein Mitgeschöpf, trotz alledem sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Demnach richtet sich die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht (selbiges gilt für die Trennungszeit, auch hier wird zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterschieden. In der Trennungszeit gilt auch die Miteigentumsvermutung des § 1568 b Abs. 2 BGB, OLG Koblenz, FamRZ 2016, Seite 1770). Kann kein Ehegatte Alleineigentum beweisen, so gilt das betreffende Haustier als gemeinsames Eigentum (OLG Stuttgart, FamRZ 2014, Seite 1300). Im hier vorliegenden Fall konnte die Ehefrau kein Miteigentum nachweisen, sodass ihr geltend gemachter Anspruch auf Herausgebe abgewiesen wurde. Zudem hat das OLG Stuttgart die herrschende Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach es keinen gesetzlichen Anspruch auf Regelung eines Umgangsrechtes gibt.

Das OLG Stuttgart hat daher auch keine Ausführungen tätigen müssen, was gewesen wäre, wenn der Hund im Miteigentum gestanden wäre. Hierzu hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 07.12.2019, Az. 10 UF 1249/16 (NZFam 2017, Seite 158 ff.) folgendes ausgeführt:

1. Als Haustiere gehaltene Hunde sind Haushaltsgegenstände. Die Einordnung als Haushaltsgegenstände schließt eine Berücksichtigung, dass Tiere nach § 90 a BGB ansich keine Sachen im Rechtssinne sind, nicht aus.
2. Bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren bei Miteigentum sind das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes – insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel zu berücksichtigen.

Das OLG Nürnberg hat Gesichtspunkte des Tierschutzes in den Vordergrund gestellt und den Verbleib des Tieres in der gewohnten Umgebung als maßgeblich angesehen. In einer Billigkeitsentscheidung sind jedoch alle maßgeblichen Gesichtspunkte miteinzubeziehen. Auch das OLG Nürnberg weist jedoch darauf hin, dass das Zuweisungsverfahren nach den §§ 1361 a BGB (Getrenntleben) bzw. 1568 b BGB (bei Scheidung) keine Rechtsgrundlage für ein Umgangsbegehren mit dem Hund bietet, da es eine Umgangsregelung für Hunde nicht gibt (OLG Hamm, FamRZ 2011, Seite 893; OLG Bamberg, FamRZ 2004, Seite 559 u. a.).

Es ist daher immer von entscheidender Bedeutung, wer Eigentümer des Tieres ist, im Zweifelsfall wird vermutet, dass beide Eheleute Miteigentümer sind. In diesem Fall sind dann Billigkeitskriterien maßgeblich, an wen die Zuweisung des Tieres erfolgt.