Hausratteilung | Nutzungsentschädigung - OLG Frankfurt - 06.07.2018

 

1. Bei dem einzigen einer Familie zur Verfügung stehenden und auch gemeinschaftlich genutzten Kraftfahrzeug handelt es sich regelmäßig um einen Haushaltsgegenstand iSd § 1361 a BGB.

2. Vor Trennung der Eheleute wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen Haushaltsgegenstand ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse regelmäßig vom wechselseitigen Recht der Eheleute auf kostenfreie Nutzung überlagert. Nach Trennung setzt ein Entschädigungsanspruch aus § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB eine vorübergehende Zahlungsaufforderung voraus.

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 06.07.2018
Aktenzeichen: 4 WF 73/18
Leitparagraph: §§ 987, 988, 1361 a BGB
Quelle: NZFam 2018, Seite 902

Kommentierung:

Häufig wird bei einer Trennung um die Nutzungsentschädigung eines Hauses/Wohnung gestritten bzw. entsprechend bei Unterhaltsberechnungen mitverrechnet. Die Nutzung eines Pkw, bzw. eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung eines Pkw ist dagegen selten Gegenstand von Auseinandersetzungen. Dies hängt wohl damit zusammen, dass viele Familien nicht nur einen Pkw haben. Zu klären ist zunächst, ob ein Pkw ein Haushaltsgegenstand ist. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen ist ein Pkw dann ein Haushaltsgegenstand, wenn er der einzige Pkw der Familie ist, der auch von der Familie gemeinsam genutzt wird und insbesondere für die Familie genutzt wird.

Weiterhin sind natürlich die Eigentumsverhältnisse an dem Pkw, auch wenn er zu den Haushaltsgegenständen gehört, zu klären, da sich danach bestimmt, ob überhaupt ein Nutzungsentschädigungsanspruch besteht, ob eine Nutzungsentschädigung in voller Höhe besteht oder nur in Höhe des Hälftewertes. Die Bestimmung der Eigentümerlage ist nicht immer einfach. Alleineigentümer ist nicht schon, wer im Kaufvertrag als Käufer bezeichnet wird. Dies ist nur ein Indiz. Selbiges gilt für Eintragung im Kfz-Brief/Zulassungsbescheinigung II. Indizien sind weiterhin, wer z. B. die laufenden Kosten getragen hat, wer sich um Wartung und Pflege gekümmert hat, wer einen Führerschein hat etc. Kann jeder für sich bestimmte Kriterien auf sich vereinen, wird regelmäßig Miteigentum anzunehmen sein.

Wenn dann ein Ehegatte nach der Trennung ein solches Fahrzeug alleine nutzt, besteht grundsätzlich ein Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf gerichtliche Zuweisung des Pkw geltend gemacht wird und derjenige, der das Fahrzeug nutzt, aufgefordert ist, bis zur Zuweisung vorübergehend eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Ohne diese Voraussetzungskriterien ist ein Nutzungsentschädigungsanspruch nicht durchsetzbar. Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft gibt es ohnehin keine Entschädigungsansprüche, da das eheliche Zusammenleben insoweit derartiges „überlagert“. Nach der Trennung ist ein Nutzungsentschädigungsanspruch möglich, aber nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ist z. B. auch ein Ehegatte damit einverstanden (ohne Entschädigung oder im Rahmen einer Vereinbarung oder Duldung), dass der Pkw vom anderen Ehegatten nach der Trennung alleine genutzt wird, kann er nicht isoliert eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Wenn aber – wie gesagt – die Voraussetzungen vorliegen (Antrag auf Pkw-Zuweisung und Aufforderung Nutzungsentschädigung zu bezahlen), besteht ein Nutzungsentschädigungsanspruch wohl in Höhe der Tabellenbeträge der sogenannten Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch. Dort werden für Unfallszenarien Nutzungswerte für verschiedenste Pkw-Größen von Nutzungsgruppen A bis L eingeordnet, dies von ca. 20 € bis hin zu 200 €. Danach bestimmt sich dann auch eine Nutzungsentschädigung im Rahmen einer familiengerichtlichen oder einvernehmlichen Festlegung.

Für die Praxis bedeutet dies, dass zunächst geprüft werden muss, ob es sich um einen Haushaltsgegenstand handelt, wenn nicht, handelt es sich um den Vermögensbestandteil eines Ehegatten und ist von ihm alleine zu nutzen ohne dass es einen Nutzungsentschädigungsanspruch gibt. In diesen Fällen wird dann der Pkw bei der Auseinandersetzung mit seinem Wert beim jeweiligen Ehegatten im Zugewinn als Vermögensposition berücksichtigt. Handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand, ist dringlich zu raten, zum einen den anderen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufzufordern. Damit tut er kund, dass er nicht damit einverstanden ist, dass der andere den Pkw alleine fährt. Zudem muss gleichzeitig ein Antrag auf gerichtliche Zuweisung des Pkw geltend gemacht werden. Bevor ein gerichtliches Verfahre eingeleitet wird, sollt man jedoch außergerichtliche Einigungen anstreben.