Kindesunterhalt - OLG Hamm - 01.12.2014

 

Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§ 51 SGB III) dient allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, dient nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, mit der Folge, dass keine Privilegierung gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegeben ist.

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 01.12.2014
Aktenzeichen: 2 WF 144/14
Leitparagraph: BGB § 1603 Abs. 2
Quelle: NZFam 2015, Seite 275

Kommentierung:

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB stehen volljährige unverheiratet Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleich (privilegiert volljährige Kinder) solange sie im Haushalt von Elternteilen leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diese Privilegierung setzt voraus, dass das Ausbildungsziel dem Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder für den Besuch einer Fachhochschule/Hochschule dient. Die Schulausbildung muss die Zeit/Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nehmen und die Organisation der Schule muss die Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleisten (BGH NJW 2002, Seite 2016). Zur allgemeinen Schulausbildung in diesem Sinn gehören das schulische Berufsgrundbildungsjahr, wenn es dem Erwerb des Haupt- oder Realschulabschluss dient (OLG Köln, FamRZ 2012, Seite 297 auch für das sogenannte Berufsorientierungsjahr~ weitere Rechtsprechungsbeispiele: Palandt, BGB, 75. Auflage § 1603 Rdn. 38). Natürlich gehören zur allgemeinen Schulausbildung der Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums.