Kindesunterhalt - OLG Hamm - 08.01.2015

 

Während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ist Kindesunterhalt weiter zu bezahlen.

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 08.01.2015
Aktenzeichen: 1 WF 296/14
Leitparagraph: BGB §§ 1603, 1610
Quelle: NZFam 2015, Seite 1200

Kommentierung:

Nach Auffassung des OLG Hamm ist Unterhalt während des sogenannten freiwilligen sozialen Jahres immer zu gewähren, nicht nur dann, wenn dieses soziale Jahr Voraussetzung für ein späteres Studium oder Ausbildung ist. Das OLG begründet dies damit, dass nach der Gesetzeslage dieser sogenannte Jugendfreiwilligendienst dazu dient, soziale, kulturelle, interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Das freiwillige soziale Jahr dient auch dazu, wichtige personale und soziale Kompetenzen zu erwerben, die als Schlüsselkompetenzen die Arbeitsmarktchancen verbessern können. Es handelt sich hierbei um eine Orientierungsphase, ein Kind verliert während einer gewissen Orientierungsphase seinen Ausbildungsunterhalt nicht. Anzumerken ist, dass im hier vorliegenden Fall das Einverständnis der Eltern zur Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres vorlag (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, Seite 995, OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, Seite 330~ andere Ansicht: OLG München, FamRZ 2002: kein Unterhaltsanspruch sofern es nicht als Voraussetzung für eine Ausbildung gefordert wird, Seite 1425, differenzierend: OLG Kalrsruhe, NJW 2012, Seite 1599: kein Unterhaltsanspruch, wenn es nur der Überbrückung einer Wartezeit dient, anders aber für Übergangszeit nach Beendigung des Schulbesuchs und Beginn der Berufsausbildung mit den gleichen Argumenten wie OLG Hamm).