Kindschaftsrecht | Vertretung des Kindes beim Wechselmodell - OLG Köln - 23.05.2016

Hat bei einem echten Wechselmodell kein Elternteil die Übertragung der Vertretungsrechte des Kindes nach § 1628 BGB auf sich beantragt, kann das Gericht einen Ergänzungspfleger bestellen.

Beschluss:
Gericht: OLG Köln
Datum: 23.05.2016
Aktenzeichen: 10 UF 5/16
Leitparagraph: BGB § 1628
Quelle: NZFam 2016, Seite 1240

Kommentierung:

Beim sogenannten Residenzmodell vertritt grundsätzlich der Elternteil ein Kind in einem Unterhaltsverfahren, von dem das Kind überwiegend betreut wird (§ 1629 BGB). Im Wechselmodell macht die Vertretungsbefugnis Probleme, da ein Schwerpunkt der Betreuung nicht festzustellen ist. In diesen Fällen muss entweder ein Pfleger für das Kind bestellt werden oder es wird einem Elternteil auf Antrag gemäß § 1628 BGB die Entscheidung von Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen (so auch BGH, NJW 2006, Seite 2258).

Im vorliegenden Fall lebten die Eltern ein Wechselmodell, eine Übertragung der Entscheidungskompetenz wurde nicht beantragt. Das Gericht hat daher einen Ergänzungspfleger bestimmt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Mutter gewendet, weil die Mutter zu 58 % die Betreuung übernommen hatte und somit nach Auffassung des Gerichtes noch kein Wechselmodell (50 : 50) vorliegt.

§ 1628 BGB:

Alle zitierten Entscheidungen (OLG Dresden 20 UF 165/16~ OLG Karlsruhe 20 UF 152/15 / 5 UF 74/16~ OLG Brandenburg 13 UF 14/15~ OLG Köln 10 UF 5/16~ BGH XII ZB 298/15)  beschäftigen sich mit dem „unbekannten Wesen“ des § 1628 BGB. Häufig wird vorschnell eine Sorgerechtsübertragung/Teilsorgerechtsübertragung bei Gericht beantragt, obwohl der Gesetzgeber in einzelnen Angelegenheiten der elterlichen Sorge normiert hat, dass ein Gericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen kann – auch mit Beschränkungen oder Auflagen – wenn es sich um eine Frage von erheblicher Bedeutung handelt und die Parteien sich nicht einig werden können. Ein Gericht kann hier nicht von Amts wegen handeln, sondern entscheidet nur auf Antrag eines Elternteils. Weder das Jugendamt noch das Kind selbst hat ein eigenes Antragsrecht. Die Angelegenheit muss von erheblicher Bedeutung sein und gerade nicht eine sogenannte Alltagsangelegenheit i.S.d. § 1687 BGB. Das soll verhindern, dass die Familiengerichte für Nebensächlichkeiten belastet werden.

Beispiele:

Wahl des Vornamens (OLG Brandenburg, NZFam 2016, Seite 811); Namensänderungen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, Seite 1723 u. a.); Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung (OLG Celle FamRZ 2013, Seite 230); Beschneidung (AG Düsseldorf, FamRZ 2014, Seite 1209); Besuch einer Kindereinrichtung (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, Seite 894); Schulwahl (BVerfG FamRZ 2003, Seite 511); Wahl der weiterführenden Schule (OLG Hamburg, FamRZ 2001, Seite 1088); Waldorfschule (AG Lemgo, FamRZ 2014, Seite 449); medizinische Eingriffe mit Ausnahme von Notfällen und unbedeutenden Eingriffen, die unter die Alltagszuständigkeit fallen (OLG Bamberg, FamRZ 2003, Seite 1403); Impfungen (OLG Frankfurt, FamRZ 2016, Seite 834, OLG Jena, FamRZ 2016, Seite 1175); weite Auslandsreisen, insbesondere kleiner Kinder in nicht vertrauten Kulturkreis/politische Krisengebiete (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, Seite 1368~ OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, Seite 150 für Ostukraine~ OLG Hamburg, FamRZ 2012, Seite 562 für Kasachstan~ OLG Frankfurt, FamRZ 2016, Seite 1595 für die Türkei nach Ausrufung des Ausnahmezustands); Umgang mit weiteren Bezugspersonen (BGH, FamRZ 2016, Seite 1752), Ausschlagung einer Erbschaft (OLG Hamm, FamRZ 2003, Seite 172); Wahl des religiösen Bekenntnisses (siehe oben); Teilnahme am Religionsunterricht (OLG Köln, FamFR 2013, Seite 257).

Die Vielzahl der jüngeren Entscheidungen zeigt, dass § 1628 BGB zwar schon länger im Gesetz steht, aber wohl bislang nicht so recht beachtet wurde. Für Einzelentscheidungen ist dies jedoch der einzig richtige Weg. Keine Angelegenheiten von wichtiger Bedeutung sind z. B. das Abholen von Kindergarten oder Schule (OLG Bramen, FamRZ 2009, Seite 355) und die Entscheidung über zumindest vorübergehenden Nachhilfeunterricht (OLG Naumburg, FamRZ 2006, Seite 1058). Insgesamt ist der Maßstab wie bei § 1687 BGB bei der Trennung zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens/Alltagssorge mit der entsprechenden Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteiles und eben den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung (Vermögenssorge u. a.), bei denen es gemeinsamer elterlicher Sorgerechtsentscheidungen bedarf.