LSG Bayern, Urt. v. 02.02.2012 - L 11 AS 675/10: Hartz IV trotz Haus und Hof

Hilfebedürftig und damit anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind nur bedürftige Personen. Wer Vermögen hat, muss das für seinen Lebensunterhalt einsetzen. Ausnahme ist das sogenannte Schonvermögen, also bestimmte Freibeträge. Nicht zum Vermögen zählt, was nicht verwertet werden kann, auch weil es nicht marktfähig ist. Wie aber verhält es sich bei Immobilien? Sie lassen sich doch auch zu Geld machen, nicht immer, wie das folgende Beispiel zeigt.

Der Kläger hatte von seinen Eltern ein Wohnhaus und verpachtete landwirtschaftliche Flächen übertragen bekommen. Im Grundbuch hatten sich die Eltern einen Rückübertragungsanspruch vorbehalten, falls ohne ihre Zustimmung das Grundeigentum weiter veräußert werden sollte. Zudem war einem Enkelkind das Grundstück bis 2017 notariell gesichert. Weil der Kläger mit Geld nicht umgehen konnte, wollten die Eltern dem Enkelkind das Vermögen sichern. Als der Kläger Hartz IV- Leistungen beantragte, wurde dies abgelehnt wegen seines Immobilienbesitzes. Das Sozialgericht gab der Sozialverwaltung Recht.

Das Bayerische Landessozialgericht war anderer Meinung und hob das Urteil des Sozialgerichts auf und sprach dem Kläger Hartz IV Leistungen zu.  Das Gericht begründete dies damit, dass Haus und landwirtschaftliche Fluren des Klägers kein Vermögen seien, das verkauft werden kann, wie aus dem Grundbuch eindeutig hervorgeht. Es sei ein legitimes Ziel dem Enkelkind das Vermögen zu sichern. Schließlich wollten die Eltern mit dieser Regelung nicht die sozialstaatlichen Regelungen in Bezug auf Hartz IV unterlaufen.

Pressemitteilungen des LSG Bayern vom 22.3.2012