Nachehelicher Unterhalt - BGH - 08.06.2016

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 08.06.2016
Aktenzeichen: XII ZB 84/15
Leitparagraph: BGB § 1578 b
Quelle: NZFam 2016, Seite 740, FamRZ 2016, Seite 1345

Kommentierung:

In der Urteilsbegründung fasst der BGH nochmals die Rechtsauslegung des § 1578 b BGB zusammen und erklärt die Rechtsbegriffe „ehebedingte Nachteile“ und „nacheheliche Solidarität“. Ist man bei Einführung von § 1578 b BGB im Jahr 2008 davon ausgegangen, dass zumeist ein Unterhaltsanspruch beschränkt und insbesondere befristet werden kann, so muss man heute davon ausgehen, dass dies nur selten der Fall sein wird, da insbesondere ehebedingte Nachteile „gefunden“ werden und auch die Rollenverteilung innerhalb der Familie dazu führt, dass es eben zu ehebedingten Nachteilen kommt und die nacheheliche Solidarität dazu führt, dass eine vollständige Befristung des Unterhalts eher die Ausnahme ist.

Deshalb stellt sich die Frage, wie hoch dann ein Unterhaltsanspruch sich noch darstellt, insbesondere in welchem Größenrahmen – in € ausgedrückt – der ehebedingte Nachteil zu bemessen ist. Hier hat der BGH klar festgelegt, dass wenn ein ehebedingter Nachteil vorliegt und nachgewiesen ist, dass in voller Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht und zwar in Höhe von 100 % des in € ausgedrückten ehebedingten Nachteils (sofern in der Gesamtschau Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes vorliegt), dass dann dieser ehebedingte Nachteil auch die Unterhaltshöhe darstellt. Der BGH hat sich hierzu äußern müssen, da es auch Rechtsauffassungen gab/gibt, die auch beim ehebedingten Nachteil und dem Unterhaltsbedarf hieraus den Halbteilungsgrundsatz anwenden wollten. Dem hat der BGH eine Absage erteilt und geht grundsätzlich von 100 % Nachteilsaugleich aus (unter der oben genannten Einschränkung der Leistungsfähigkeit).

Dies ist ein weiterer Schritt, den nachehelichen Unterhalt für den Unterhaltsberechtigten zu stärken.