Rentenversicherung - BGH - 14.02.2007

Urteil 111e
Rentenversicherung
BGH, Urteil vom 14.02.2007, Az. IV ZR 150/05
mitgeteilt von RA Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht
www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 25/2007 vom 14.02.2007
::Leitsatz::
Die Erklärung eines Versicherungsnehmers zur Bezugsberechtigung im Todesfall wird nicht automatisch durch eine Ehescheidung unwirksam. Für eine wirksame Änderung einer ursprünglichen Bezugsberechtigung ist eine ausdrückliche Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung erforderlich.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein zweiter Ehegatte im Falle des Todes seines Ehepartners Anspruch auf Versicherungsleistungen hat (hier: Rentenversicherung), obwohl als Bezugsberechtigter weiterhin der bereits seit langem geschiedene erste Ehegatte bei der Versicherung als Bezugsberechtigter genannt war und der zweite Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers mit diesem auch verheiratet war. Der BGH hat ausdrücklich entschieden (ebenso auch schon die Vorinstanzen), dass die Tatsache, dass eine Ehe geschieden ist nicht ausreicht eine benannte Bezugsberechtigung nach dem Todesfall entfallen zu lassen, auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer wieder verheiratet ist. Es kann nicht automatisch angenommen werden, dass immer der zum Zeitpunkt des Todes aktuelle Ehegatte Bezugsberechtigter sein soll. Für eine Änderung der Bezugsberechtigung bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer.
Praxistipp:
Im Falle einer Scheidung sollte man dringlich überprüfen, ob es Versicherungen gibt, bei denen der Ehegatte Bezugsberechtigter ist und ob man für den entsprechenden Zeitpunkt (z. B. Tod) auch tatsächlich diese Person noch begünstigen will. Wenn gewollt ist, dass ein zu scheidender oder geschieden Ehegatte in keinem Fall mehr irgendwelche Vorteile aus irgendwelchen Versicherungen ziehen soll, müssen die Versicherungsverträge hierauf überprüft werden und ggf. entsprechend angepasst werden. Zumeist reicht eine Erklärung gegenüber der eigenen Versicherung, dass der z. B. geschiedene Ehegatte nicht mehr Bezugsberechtigter sein soll sondern ersatzweise jemand anderes.
Was noch in der Trennungs- und Scheidungssituation beachtet werden sollte, finden Sie in Merkblatt Nr. 4 des Verbandes ISUV/VDU.