Rundfunkgebühren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OVG Magdeburg

Keine Rundfunkgebühren für Autoradio als Zweitgerät in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen für ein Autoradio keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg entschieden~ es ließ aber wegen divergierender Rechtsprechung die Revision zu (Urteil vom 19.10.2011, Az.: 3 L 236/11, nicht rechtskräftig).

 

Die Klägerin ist vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.

 

Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen.

 

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften liegen unterschiedliche OVG-Entscheidungen vor.

 

Quelle Beck aktuell

 

Redigiert Josef Linsler

 

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