Sonstige Familiensachen - BGH - 12.07.2017 u. 29.06.2017

12. Juli 2017

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen.

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen i. S. d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 12.07.2017
Aktenzeichen: XII ZB 40/17
Leitparagraph: FamFG § 266
Quelle: FamRZ 2017, Seite 1599

 

29. Juni 2017

1. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

2. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.

3. (Weitere Leitsätze zum Recht der Teilungsversteigerung)

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 29.06.2017
Aktenzeichen: XII ZB 98/16
Leitparagraph: FamFG § 226
Quelle: NZFam 2017, Seite 842 | FamRZ 2017, Seite 1602

Kommentierung:

Die beiden genannten BGH-Entscheidungen betreffen die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen eine sogenannte „sonstige Familiensache“ i. S. d. § 266 FamFG vorliegt. Zu beachten gilt, dass bei der ersten Entscheidung der XII. Familiensenat entschieden hat (der sogenannte „Familiensenat“), bei der zweiten Entscheidung hingegen der IX. Zivilsenat, da hier vornehmlich komplizierte Fragen des Teilungsversteigerungsrechts zu klären waren, jedoch als Vorfrage auch die Behandlung als Familienstreitsache geklärt werden musste.

Die Familiengerichte sind als „großes Familiengericht“ nicht nur für die eigentlichen Familiensachen, wie Ehescheidung, Kindschaftssachen, Unterhaltssachen etc. zuständig, sondern eben auch für Angelegenheiten, die zumindest vor Einführung des FamFG zum Großteil den allgemeinen Zivilgerichten zugewiesen waren. Zu den sonstigen Familiensachen zählen nach dem Gesetz folgende Ansprüche:

Ansprüche von Verlobten im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses Ansprüche, die aus der Ehe herrühren: Dazu zählen z. B. die Mitwirkung bei einer gemeinsamen Steuerveranlagung, Mitwirkungshandlungen gegenüber Versicherungen, Unterlassungsansprüche wegen Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe oder auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Ehegatten Ansprüche miteinander verheirateter oder ehemals verheirateter Personen oder zwischen einer solchen und mit einem im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe: Das ist der häufigste Anwendungsbereich, hierzu zählen insbesondere Ansprüche im Rahmen von Zuwendungen (Rückforderung), Ehegatteninnengesellschaft, Miteigentumsgemeinschaften, Steuerrückerstattungen, Gesamtschuldnerausgleich oder auch Rückforderungsansprüche durch die Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, sofern ein Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe besteht. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes soll der Begriff des Zusammenhangs sowohl eine inhaltliche als auch eine zeitliche Komponente haben. Es bleibt aber unklar, wann ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnisses: Streitigkeit wegen Verwaltung des Kindesvermögens u. a. Ansprüche aus dem Umgangsrecht: Schadensersatzansprüche wegen Vereitelung des Umgangsrechts u. a.

Die hier zitierten Entscheidungen des BGH befassen sich mit dem dritten Fall (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), sowohl zur Frage des inhaltlichen Zusammenhangs (Fall 1) als auch zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs (Fall 2).

 

Fall 1:

In der zuerst zitierten Entscheidung des XII. Zivilsenats geht es um den inhaltlichen Zusammenhang. Hier hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Frage des Zusammenhangs mit Trennung und Scheidung weit auszulegen ist (so schon FamRZ 2013, Seite 281), der XII. Zivilsenat bezieht sich jedoch hier ausschließlich auf den inhaltlichen Zusammenhang. Zum zeitlichen Zusammenhang hat sich der BGH in dieser Entscheidung nicht geäußert (musste er auch nicht), hierzu dann der IX. Zivilsenat in Fall 2.
Bei einem gewerblichen Mietverhältnis zwischen Ehegatten hatte der BGH bereits im Jahr 2013 einen inhaltlichen Zusammenhang zu Trennung/Scheidung bejaht (FamRZ 2013, Seite 281). Im hiesigen Beschluss hat der BGH dies auch erweitert auf ein Mietverhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind. Diese Entscheidungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass alle Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten oder zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind aus Mietverhältnissen als sonstige Familiensachen den Familiengerichten zugewiesen sind. Voraussetzung ist, dass die Trennung oder Scheidung jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ursächlich sein muss. Maßgeblich ist insoweit z. B. der trennungsbedingte Auszug, die finanziellen Auswirkungen des Mietverhältnisses bei der Regelung des Unterhalts u. a. Wenn ausschließlich mietrechtliche Probleme zu klären sind, die ebenso bei „normalen“ Vermietern und Mietern auftreten können und ausschließlich mit der Trennung/Scheidung zeitlich zusammentreffen – aber eben nicht inhaltlich – sind die Familiengerichte nicht zuständig (Rechtsmäßigkeit einer Nebenkostenabrechnung etc.). In dieser Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob und wenn ja, welcher zeitlicher Zusammenhang zwischen Trennung/Scheidung und dem geltend gemachten Anspruch von Bedeutung ist. Hierzu hat sich dann der BGH (IX. Zivilsenat) positioniert, der keine feste zeitliche Grenze sieht (siehe Fall 2).

 

Fall 2:

Aus familienrechtlicher Sicht ist bedeutsam, dass im Fall 2 mit dem IX. Zivilsenat des BGH nicht der „Familiensenat“ (XII. Senat) zu § 266 FamFG eine Entscheidung getroffen hat, sondern darüber hinaus dieser IX. Zivilsenat erstmals zum zeitlichen Zusammenhang entschieden hat, dass kein zeitlicher Zusammenhang bei § 266 FamFG erforderlich sei, dies entgegen der herrschenden Ansicht (herrschende Ansicht: KG Berlin, FamRZ 2013, Seite 68, OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, Seite 1410, sowie verschiedenste Kommentare, Literaturmeinungen und die Begründung des Regierungsentwurfes). Nachdem jedoch auch der XII. Zivilsenat die Frage des zeitlichen Zusammenhangs noch nicht zu beleuchten hatte und auch bislang ausdrücklich offen gelassen hat (so auch in der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 12.07.2017), hat der IX. Senat auch nicht den sogenannten „Großen Senat für Zivilsachen“ angerufen, da es keine „divergierenden“ BGH-Entscheidungen gibt. Sollte der XII. Senat in einer zukünftigen Entscheidung eine andere Rechtsauffassung vertreten (zeitlicher Zusammenhang notwendig), müsste er dann diesen Großen Senat bemühen.

Der IX. Zivilsenat begründet seine Entscheidung damit, dass die zeitliche Komponente im Gegensatz zur inhaltlichen Komponente im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Auffassung des BGH ist das Kriterium „zeitlich“ nicht greifbar und bestimmbar. Deshalb geht der IX. Zivilsenat in seiner Entscheidung davon aus, dass die schon mehr als 12 Jahre zurückliegende Scheidung und der jetzige Streit im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung/Teilungsversteigerung, nicht dazu führen kann, dass diese Streitigkeit nicht auch weiterhin der Familiengerichtsbarkeit unterliegt. Es ging im vorliegenden Fall um die frühere Ehewohnung und die weiterhin nicht endgültig erfolgte wirtschaftliche Entflechtung der Eheleute. Anderenfalls wäre die Zuständigkeit der Familiengerichte hochgradig unsicher und es käme noch zu weitaus mehr Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Familiengerichte. Deshalb geht der IX. Zivilsenat davon aus, dass es gerade keine feste zeitliche Grenze gibt, ab der die Zuständigkeit der Familiengerichte ausgeschlossen wäre. Nur nebenbei vermerkt der IX. Zivilsenat, dass die Ausführungen der Vorgerichte zum inhaltlichen Zusammenhang gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zutreffen, wonach eben der Streit um die Rechtmäßigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags bei vormaligen Eheleuten zu den sonstigen Familiensachen zählt und somit in die Zuständigkeit der Familiengerichte fällt. Weil es in diesem Verfahren vornehmlich um die Frage des Zwangsvollstreckungsrechts ging (Teilungsversteigerungsantrag und hiergegen gerichteter Drittwiderspruchsantrag gemäß § 771 ZPO) war für die Entscheidung und auch für die Prüfung der Vorfrage der IX. Zivilsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH zuständig. Der IX. Zivilsenat hat als erstes die Frage des zeitlichen Zusammenhangs dahingehend entschieden, dass die zeitliche Komponente nicht von Bedeutung ist, sondern letztendlich der inhaltliche Zusammenhang (Auseinandersetzung auch 12 Jahre nach Ehescheidung ist eine „sonstige Familiensache“).

 

Für den inhaltlichen Zusammenhang zur Trennung/Scheidung für die Zuordnung zu den Familiengerichten bestätigt der BGH in Fall 1 seine weite Auslegung, für den zeitlichen Zusammenhang entscheidet der BGH erstmals, dass es keine feste zeitliche Grenze gibt, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht. Trotzdem wird auch zukünftig im Einzelfall zu entscheiden sein, ob bei „sonstigen Familiensachen“ das Familiengericht zuständig ist oder nicht, angesichts der weiterhin anzustellenden Wertungen verbleiben für die Zuordnung Unsicherheiten, sämtliche Besonderheiten des Einzelfalles sind zu beachten (so auch Burger, FamRZ 2017, Seite 1608).