Sorgerecht | Antrag auf gemeinsame Sorge abgewiesen - BGH - 15.06.2016

 

1. Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.

2. Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist.

3. Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.

4. Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren. 

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 15.06.2016
Aktenzeichen: XII ZB 419/15
Leitparagraph: BGB § 1626 a Abs. 2
Quelle: FF 2016 Seite 357, FamRZ 2016 Seite 1439

Kommentierung:

In der Rechtsprechung ist es äußerst umstritten, ob durch § 1626 a BGB ein sogenanntes Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder zu schließen ist (dafür: OLG Nürnberg, FamRZ 2014, Seite 571, OLG Brandenburg, FamRZ 2015, Seite 760 und Seite 1209~ dagegen: OLG Frankfurt, FamRZ 2014, Seite 1120, OLG Stuttgart FamRZ 2015, Seite 674). Auch der BGH geht davon aus, dass es kein Regel-Ausnahmeverhältnis gibt sondern nur ein Leitbild, welches den erleichterten Zugang zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ermöglicht, d. h. es gibt zwar einen nicht allzu hohen Prüfungsmaßstab, jedoch ist eine erschöpfende Sachaufklärung geboten. Im kontroversen Einzelfall entscheidet unabhängig von einem Vor- oder Nachrang ausschließlich das Kindeswohl. Der Maßstab diesbezüglich ist wie bei § 1671 BGB. Fehlende elterliche Kooperationsfähigkeit etc. führen zu einer Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht den Antrag auf gemeinsame Sorge abgewiesen, das OLG hat dann ohne persönliche Anhörung schriftlich die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam übertragen. Das OLG (OLG Brandenburg) hatte in den Vordergrund gestellt, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann nicht erfolgen darf (negative Kindswohlprüfung), wenn keine Gegengründe festzustellen sind, anderenfalls muss die gemeinsame elterliche Sorge die Folge sein. Dies stelle eine Vermutung dar, die erst zu widerlegen sei (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Zwar muss ein Gericht auch Erkenntnisquellen außerhalb des Sachvortrages der Beteiligten berücksichtigen, eigene Ermittlungen, die für ein gemeinsames Sorgerecht sprechen, müssen nicht angestellt werden. Das OLG führt aus: „Es sei nicht zu erwarten, dass durch die Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungswürdige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der Elternstreit beendet würde. Das Kind fühle sich nicht durch Entscheidungen der Eltern belastet, sondern durch den Umstand, dass beide nicht miteinander reden.“ Das sei in der Summe kein Grund, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen.

Diese Entscheidung hat der BGH aufgehoben und macht in seinen Entscheidungsgründen deutlich, dass zwar ein gemeinsames Sorgerecht gangbar ist, wenn sich nicht feststellen lässt, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindswohl besser entspricht als die Alleinsorge der Mutter Die gemeinsame Sorge kann nur abgelehnt werden, wenn diese dem Kindswohl widerspricht also mit ihm unvereinbar wäre. Deshalb ist das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung. Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist unter der gleichen Voraussetzungen abzulehnen, in denen bei ehelichen Kindern die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben ist. Es geht um das wohlverstandene Interesse des Kindes, ob die gemeinsame elterliche Sorge ausgeübt werden kann. Der Prüfungsmaßstab ist sowohl bei § 1626 a BGB (Übertragung der gemeinsamen Sorge bei nichtehelichen Kindern) als auch bei § 1671 BGB (Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge) der gleiche. Ein Elternkonflikt führt noch nicht zur Ablehnung der elterlichen Sorge, auch die Verweigerungshaltung eines Elternteils ist kein entscheidender Gesichtspunkt. Dass Eltern in Einzelfragen unterschiedlicher Meinung sein können ist „normal“. Allerdings setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die nachhaltige Störung der Kommunikationsebene lässt eine erhebliche Belastung des Kindes voraussehen, insbesondere wenn diese das Sorgerecht gemeinsam ausüben sollen. So geht das OLG Brandenburg (FamRZ 2016, Seite 240 ff.) von einer Gefahr für das Kind erst aus, wenn eine vollständige Kommunikationsverweigerung vorliegt. Nach Auffassung des BGH liegt eine auf das Kindswohl wirkende Problematik bereits vor, wenn die Eltern zwar miteinander in Kontakt treten, aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sachliche Lösungen zu finden. Eine Belastung des Kindes muss noch nicht tatsächlich vorliegen, es reicht eine begründete Befürchtung, dass der Elternkonflikt auf das Kind „abfärbt“. Im Weiteren zitiert der BGH umfangreich Rechtsprechung und stellt unterschiedliche Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte gegeneinander, um dann zum Ergebnis zu gelangen, dass nur dann, wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, die gemeinsame Sorge auch zugesprochen werden darf.

Da das OLG ohne ausreichende Sachaufklärung entschieden hat, war die Sache zurückzuverweisen. Das Kind wird zwingend anzuhören sein, auch wenn es noch keine 14 Jahre alt ist, aber zur Sachaufklärung beitragen kann. Nur bei sehr jungen Kinder – unter 3 Jahre – wird man davon absehen können.

Die Entscheidung führt wohl dazu, dass derjenige, der das gemeinsame elterliche Sorgerecht ablehnt, letztendlich gegen das Wohl des Kindes alles unternehmen wird, um ein vollständig zerrüttetes Elternverhältnis aufzubauen. Nach Auffassung des Verfassers ein völlig falsches Signal. Kann nicht vielleicht doch durch eine Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts die Blockadehaltung und die Konflikthaltung sogar abgebaut werden, da es die „Bastion“ alleiniges Sorgerecht nicht mehr gibt? Sollte nicht das gemeinsame Sorgerecht zunächst versucht werden und wenn es nicht klappt, erst dann gerichtliche Maßnahmen treffen und nicht schon vorher die Hürde bei der Zulassung zur gemeinsamen elterlichen Sorge aufbauen? Die Entscheidung des BGH jedenfalls stellt eine restriktive Auslegung der Zulassung zum gemeinsamen elterlichen Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern dar.