Sorgerecht - BVerfG - 23.04.2018

 

1. Bei Anordnung der Trennung eines Kindes von den Eltern ist die erforderliche Kindeswohlgefährdung hinreichend dargelegt, wenn bei dem betroffenen Kind erhebliche, typischerweise aus verschiedenen Formen der Vernachlässigung resultierende Schäden aufgezeigt werden.

2. In einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine gesicherte Ermittlungsgrundlage wegen des typischerweise bestehenden Eilbedürfnisses nicht gefordert.

3. Die Gerichte können im Eilverfahren entscheiden, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten und weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen, wenn bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtig nur durch einen vorläufigen Sorgerechtsentzug abwendbaren Kindeswohlgefährdung bestehen.

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 23.04.2018
Aktenzeichen: 1 BvR 383/18
Leitparagraph: § 1666 BGB; Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 GG
Quelle: NZFam 2018, Seite 599

Kommentierung:

Mit einer Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Sorgerechtsentzug für seine beiden minderjährigen Kinder in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Die Eltern leben getrennt, ihr Verhältnis ist hoch konfliktbehaftet. Der Beschwerdeführer selbst lebt in einer Obdachlosenunterkunft, auch die Verhältnisse bei der Mutter sind „schwierig“. So hat die Grundschule der Tochter Anfang 2017 berichtet, dass die Tochter verwahrlost wirke und verstört erscheine. Familienhilfe vom Staat wurde installiert. Schulfehlzeiten lagen vor. Zu Beginn des Schuljahres 2017/17 wurde gar keine Schule mehr besucht. Das Jugendamt hat Gefährdungsmeldungen an das Amtsgericht gegeben, das Amtsgericht hat im Wege einer einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen sowie weitere sorgerechtliche Angelegenheiten (z. B. schulische/medizinische) entzogen und die Kinder in einer sogenannten Inobhutnahmegruppe untergebracht. Der Verfasser unterlässt es jetzt, die weiteren Einzelheiten der „chaotischen“ Verhältnisse der Eltern dazustellen, es wurden jedoch dann alle Beteiligten mündlich angehört, das Amtsgericht hat ohne Sachverständigengutachten seine einstweilige Anordnung bestätigt wegen Gefährdung des Kindeswohles, das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung gehalten. Gerügt wird die Verletzung von Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die räumliche Trennung von Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt und Art. 6 Abs. 3 GG einen solchen Eingriff nur unter strengen Voraussetzungen zulässt. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreicht haben, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Das Kindeswohl muss ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein. Das Bundesverfassungsgericht führt dann weiter aus, dass unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine Grundrechtsverletzung vorliegt. Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren regelmäßig nicht möglich, noch vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug nicht entgegen, entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2017, Az. 1 BvR 1202/17). Dies hat das BVerfG aufgrund des Sachverhaltes festgestellt.

Mit dieser Entscheidung ist nun klagestellt, dass gerade in Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen des Eilbedürfnisses die Einholung eines Sachverständigengutachten nicht notwendig ist, wenn die Abwägung ergibt, dass der Kindeswohlgefährdung auf andere Art du Weise nicht begegnet werden kann. Die Kindeswohlgefährdung muss gegenwärtig sein, dies ergab sich aus dem Akteninhalt, der eine durchgängig verweigerte Mitarbeit der Eltern und fehlende Einsicht in die Hilfsbedürftigkeit ihrer Kinder darstellt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das „soziale Umfeld“ im hier entschiedenen Fall schon außergewöhnlich war und daher eigentlich diese Entscheidung für den „Normalfall“ wenig Bedeutung hat, aber auch als Argumentationshilfe dienen kann, welche Kindswohlgefährdung vorliegen muss, damit ein Entzug des Sorgerechts für beide Eltern ohne Sachverständigengutachten begründet ist.