Sorgerecht | Übertragung der Gesundheitssorge - OLG Jena/Thüringen - 07.03.2016

 

1. Die einem getrennt lebenden Elternteil zustehende Alltagssorge (1687 BGB) umfasst nicht die Befugnis, über die Vornahme oder Nichtvornahme von Schutzimpfungen seines minderjährigen Kindes autonom zu entscheiden. Es handelt sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1628 BGB wonach das Familiengericht bei Uneinigkeit der Kindeseltern eine solche Entscheidung einem Elternteil übertragen kann.

2. Befürwortet ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission der Bundesrepublik Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen, indiziert diese Haltung – vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls – seine Eignung eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung (§ 1697 a BGB) zu treffen. Ihm ist die Entscheidung über die Impfungen des Kindes zu übertragen.

Beschluss:
Gericht: OLG Jena/Thüringen
Datum: 07.03.2016
Aktenzeichen: 4 UF 686/15
Leitparagraph: BGB §§ 1628, 1687
Quelle: NZFam 2016, Seite 431 / FamRZ 2016, Seite 1175

Kommentierung:

Im vorliegenden Fall begehrt der Kindsvater die Übertragung der Gesundheitssorge für seine bei der Kindsmutter lebende Tochter. Er befürwortet die Durchführung altersentsprechender Schutzimpfungen, die Kindsmutter hingegen verweist auf das Risiko von Impfschäden, was schwerwiegender sei als das allgemeine Infektionsrisiko und beantragt für sich die Übertragung der Gesundheitssorge. Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Impfungen übertragen, im Übrigen die weitergehenden Anträge der Eltern auf Gesundheitssorge zurückgewiesen. Beide Elternteile sind in die Beschwerde gegangen, das Oberlandesgericht Jena hat ebenso wie das Amtsgericht die Impfentscheidung auf den Vater übertragen, aber diese Befugnis auf einzelne, namentlich bezeichnete Infektionskrankheiten beschränkt. Das OLG hat sich insoweit auf die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) berufen. Diese würden nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und unter Einbeziehung einer epidemiologischen Nutzen-Risiko-Abwägung entwickelt und fortgeschrieben.

Schon das Amtsgericht Darmstadt (NZFam 2015, Seite 778) und das zweitinstanzliche Gericht OLG Frankfurt (NJW-RR 2016, Seite 389) haben sich mit dieser Problematik befasst und diese auch als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung angesehen, weil Impfungen mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden sind. Das OLG Jena hat die Übertragung der Entscheidung auf den Vater damit begründet, dass es die erforderliche medizinische Sachkunde nicht hat und sich auf die Empfehlungen der STIKO bezogen. Hiergegen wird eingewandt, dass diese Empfehlungen und die Arbeit der STIKO nicht ganz unumstritten seien, die Empfehlungen seien ein interessengebundenes Produkt der Pharmaindustrie. Ob sich ein Gericht auf diese Empfehlungen berufen kann, wird wohl noch höchstrichterlich entschieden, die Rechtsbeschwerde beim BGH ist eingelegt (XII ZB 157/16). In jedem Fall ist eine Übertragung auf ein Elternteil bei Dissens geboten und wie auch Luthin in seiner Anmerkung schreibt: „Wo gibt es besseres und authentischeres?“, als die Empfehlungen der STIKO. Natürlich könnte man auch Gutachten des Robert-Koch-Instituts oder des Paul-Ehrlich-Instituts einholen, keines wird sich darauf festlegen, dass irgendetwas unbedenklich sei. Restrisiken wird es immer geben. Man muss sich eben dann für einen Weg entscheiden. Wenn es die Eltern nicht können, dann muss es eben das Gericht durch Entscheidungsübertragung auf einen der Elternteile (so schon Kammergericht Berlin, FamRZ 2016, Seite 142~ OLG Frankfurt, FamRZ 2016, Seite 834).