Sorgerecht / Umgangsrecht - KG Berlin - 08.10.2015

 

Der Ort des Umgangs wird grundsätzlich vom Umgangsberechtigten bestimmt, es sei denn, dass die Art des Umgangs oder der Ort des Umgangs exakt festgelegt ist.

Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 08.10.2015
Aktenzeichen: 13 WF 146, 149/15
Leitparagraph: BGB §§ 1666, 1684
Quelle: NZFam 2015, Seite 1169

Kommentierung:

In einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung war vereinbart, dass der Vater zu den regelmäßigen Umgangszeiten auch nachts zuhause zu sein hat, d. h. er muss dabei sein. Während eines Umgangs war der Vater während einer Modenschau abends als DJ tätig und hatte sein Kind in einem Nebenzimmer schlafen gelegt, wobei auch die jetzige Ehefrau des Vaters mit zugegen war. Die Mutter wollte gegen den Vater ein Ordnungsgeld festsetzen lassen, da er gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen habe nachts zuhause zu sein.

Das Kammergericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung war, dass das Kindeswohl nicht gefährdet wird, was zweifellos nicht der Fall war, da es sich nicht beim Veranstaltungsort um eine Nachtbar oder einen Nachtclub gehandelt hat. Zudem liegt kein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung vor, da nicht ausdrücklich geregelt war, dass der Umgangs nachts daheim zu sein hat, sondern der Kindsvater hat sich lediglich verpflichtet, nachts zuhause zu sein – wenn das Kind auch zuhause ist. Nicht vereinbart war, dass ausschließlich „daheim“ der Umgangsort ist. Diese Entscheidung macht deutlich, dass man bei Abschluss von Umgangsvereinbarungen penibel darauf achten muss, dass alle wesentlichen Regelungsinhalte – die gewünscht werden – aufgenommen werden, wie:

  • Art des Umgangs
  • Ort des Umgangs
  • Zeitfenster des Umgangs
  • Ort der Abholung und des Zurückbringens
  • Ferienregelung, insbesondere Beginn und Ende, wenn es sein muss, nicht zur tagesweise sondern exakt nach Uhrzeit.

Wichtig ist es auch, dass jedwede Vereinbarung familiengerichtlich gebilligt wird und dass über die Vollstreckungsmöglichkeiten im Falle der Zuwiderhandlung vom Gericht belehrt wird und im Gerichtsprotokoll aufgenommen wird (§ 89 FamFG).