Steuern, Ehescheidungskosten - FG Köln - 13.01.2016

 

Ehescheidungskosten – und nur diese – können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden.

Beschluss:
Gericht: FG Köln
Datum: 13.01.2016
Aktenzeichen: 14 K 1861/15 (nicht rechtskräftig)
Leitparagraph: EStG § 33
Quelle: NZFam 2016, Seite 379

Kommentierung:

Diese Entscheidung erfolgte für Veranlagungszeitraum 2014, somit für einen Zeitraum, der nach der Gesetzesänderung des § 33 EStG liegt, wonach Zivilprozesskosten nur noch dann absetzungsfähig sein sollen, wenn der Steuerpflichtige anderenfalls Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren (§ 33 Abs. 2 EStG i.d.F. vom 01.07.2013). Die hiesige Entscheidung reiht sich ein in die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14 – Revision eingelegt – BFH, Az. VI R 66/14 (andere Ansicht: keine Abzugsfähigkeit FG Niedersachsen, Az. 3 K 297/14). Es wird die Tendenz deutlich, dass zumindest die Scheidungskosten (Scheidung und Versorgungsausgleich, nicht jedoch die Kosten von Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Hausrat etc.) steuerlich nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Diese Thematik wurde vom Verfasser schon ausführlichst unter der Überschrift „never ending story“ im Report Nr. 144, Seite 15 sowie in der Urteilsbesprechung ISUV-Report Nr. 146, Seite 19 dargelegt. Das Finanzgericht begründet seine positive Entscheidung damit, dass bei Ehescheidungen eine Zwangsläufigkeit vorläge und man bei Scheidungssachen gemäß § 150 FamFG nicht von Prozesskosten/Kosten des Rechtsstreits spricht, sondern von Kosten der Scheidungssache. Ein Scheidungsverfahren sei daher kein Prozess im klassischen Sinn und unterfällt daher nicht der engen Auslegung des § 33 EStG. Die Revision wurde auch hier zugelassen, die Revision wurde eingelegt, BFH, Az. VI R 9/16.

⇒ Praxistipp: In solchen Finanzverfahren sollte man bei ablehnender Entscheidung des Finanzamtes Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Nicht absetzbar bleiben wohl Folgeverfahren, in denen wie in einem normalen Rechtsstreit widerstreitende Interessen gegenüberstehen, wie bei Unterhaltsangelegenheiten, Zugewinn etc.