Steuerrecht - FG Münster - 11.11.2015

 

Ausgleichzahlungen an den geschiedenen Ehegatten zum Versorgungsausgleich einer betrieblichen Altersversorgung können als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein, da diese der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche dienen. 

Beschluss:
Gericht: FG Münster
Datum: 11.11.2015
Aktenzeichen: 7 K 453/15 E
Leitparagraph: EStG § 9 a
Quelle: Beck-aktuell vom 15.12.2015

Kommentierung:

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Ausgleichzahlung vereinbart, dies im Ausgleich zum Ausschluss einer betrieblichen Altersversorgung des anderen Ehegatten. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung des gezahlten Ausgleichsbetrages nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit akzeptiert. Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Das FG Münster begründet dies damit, dass die Ausgleichszahlung der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche diene, da ihm ansonsten geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten ob der BFH die Entscheidung stützt. Es erscheint ohnehin ein wenig befremdlich, dass das Finanzamt die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt hat, da der BFH schon in der Vergangenheit entschieden hat, dass in solchen Fällen ein Werbungskostenabzug gangbar ist (BFH, Urteile vom 8.3.2006, Az. IX R 78/01 und IX R 107/00).

Es gilt der Grundsatz:

Zahlungen, die dem Ehepartner im Zusammenhang mit der Scheidung als Ausgleich dafür gewährt werden, dass er auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Allerdings nur, wenn diese Ausgleichszahlungen wirtschaftlich mit der Erzielung steuerpflichtiger Versorgungsbezüge zusammenhängen, die später, nach Abzug eines entsprechenden Versorgungsfreibetrages, in vollem Umfang versteuert werden. Dies gilt also bei Arbeitnehmern nur für Betriebsrentenzusagen des Arbeitgebers und für Beamte. Werden Renten später nicht in vollem Umfang versteuert (z. B. gesetzliche Rente) und wird hier eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Scheidung vereinbart, gilt diese Rechtsprechung nicht.