Steuerrecht | Nachteilsausgleich beim begrenzten Realsplitting - OLG Hamm - 09.09.2018

1. Rechtsstreite zum begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sind eine familiengerichtliche Unterhaltssache.
2. Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Durchführung des begrenzten Realsplittings entstehenden Nachteile ist eine familienrechtliche Mitwirkungsverpflichtung und ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten führt zu einem Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 09.09.2018
Aktenzeichen: 4 UF 79/18
Leitparagraph: § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Quelle: NZFam 2018, Seite 1094

Kommentierung:

Das begrenzte Realsplitting bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete mit Zustimmung des Unterhaltsberechtigten Ehegattenunterhalt bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzen kann, der Unterhaltsberechtigte im Gegenzug diese Unterhaltszahlungen zu versteuern hat. Da der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seines höheren Einkommens normalerweise eine höhere Steuerprogression hat als der Unterhaltsberechtigte, ergibt sich normalerweise im Saldo ein höherer steuerlicher Vorteil beim Unterhaltsverpflichteten im Verhältnis zum Steuernachteil beim Unterhaltsberechtigten. Den Steuernachteil beim Unterhaltsberechtigten hat der Unterhaltsverpflichtete zu ersetzen, aufgrund seines höheren Steuervorteils ergibt sich in der Summe ein finanzieller Vorteil auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten. Das begrenzte Realsplitting greift natürlich erst, wenn keine gemeinsame Veranlagung der Eheleute mehr möglich ist (im Folgejahr der Trennung).
Streitig war immer, ob von Seiten des Unterhaltsverpflichteten alle finanziellen Nachteile zu ersetzen sind und ob auch die Verpflichtung besteht, dem Unterhaltsberechtigten schriftlich zu bestätigen, dass er nicht nur die steuerlichen Nachteile ersetzt, sondern sämtliche finanziellen Nachteile. Finanzielle Nachteile sind nicht nur steuerliche Nachteile, sondern möglicherweise der Verlust der Familienkrankenhilfe, Verlust anderer sozialrechtlicher Wohltaten, etwaige Steuerberaterkosten oder eben auch die Frage, ob bereits die Steuervorauszahlungen, die das Finanzamt gegenüber dem Unterhaltsberechtigten festgelegt hat, von dem Unterhaltsverpflichteten verlangt werden können, obwohl bei ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Steuervorteil „angekommen“ ist (erst mit Steuerbescheid für diesen Veranlagungszeitraum, der erst im folgenden Jahr frühestens ergehen wird).
Die obergerichtliche Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich. Das OLG Bamberg (BeckRS 2009, 25091), das OLG Köln (BeckRS 2010, 5866) und das OLG Oldenburg (BeckRS 2010, 13597) vertreten die Auffassung, dass die Vorauszahlungspflicht ein zu ersetzender steuerlicher Nachteil ist. Etwas differenzierter, aber doch ebenso bejahend OLG Frankfurt (FuR 2007, Seite 430). Verneinend OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, Seite 67. Eine BGH-Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Auch das OLG Hamm bejaht die Frage, dass ein finanzieller Nachteil bereits dadurch entsteht, dass Vorauszahlungen von der Finanzverwaltung festgelegt werden, und daher der Unterhaltsverpflichtete zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen diese zu übernehmen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsauffassung als „herrschende Meinung“ zu werten ist.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass natürlich bei der Höhe der Übernahme der Vorauszahlungsverpflichtung darauf zu achten ist, ob der Vorauszahlungsbescheid tatsächlich die Belastung wiedergibt, die aus den Unterhaltszahlungen resultiert. Der Vorauszahlungsbescheid kann durchaus auch mehrere Sachverhalte zusammenfassen, die zu einer Vorauszahlungspflicht führen. Zu übernehmen ist natürlich nur der Anteil, der sich aus dem Realsplitting ergibt. Selbige Problematik ergibt sich beim „normalen“ finanziellen Ausgleich der steuerlichen Nachteile auf der Grundlage eines Steuerbescheides. Hier ist nicht automatisch ein etwaiger Steuernachzahlungsbetrag aus einem Steuerbescheid des Unterhaltsberechtigten zu übernehmen, sondern nur derjenige Anteil, der sich rechnerisch im Vergleich der Steuerfestsetzung mit und ohne des Ansatzes der Unterhaltszahlungen ergibt. Um dies exakt berechnen zu können, sollte sich der Unterhaltsverpflichtete bei Steuervorauszahlungen immer den Vorauszahlungsbescheid und den „dazugehörigen“ Steuerbescheid geben lassen bzw. immer den Steuerbescheid, um ggf. über den eigenen Steuerberater die Nachteile aus dem Realsplitting herausrechnen zu können. 

 

EXKURS

Häufige Problemstellungen beim Realsplitting

  • Der Unterhaltsberechtigte muss der Durchführung des Realsplittings zustimmen, soweit der Unterhaltsverpflichtete sind bindend verpflichtet, finanzielle Nachteile auszugleichen (so schon BGH, FamRZ 1983, Seite 576). Die Erklärung, den anderen nur von steuerlichen Nachteilen freizustellen, reicht nicht.

  • Zustimmung zum Realsplitting bedeutet nicht zwingend eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der „Anlage U“ zur Einkommensteuererklärung (BGH, FamRZ 1998, Seite 953). Insoweit genügt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Finanzamt. Andere Auffassung, etwa der Finanzbehörde, ist unbeachtlich.

  • Eine Sicherheitsleistung im Vorfeld für entstehende Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten darf nur verlangt werden, wenn konkreteAnhaltspunkte bestehen, dass der Unterhaltsverpflichtete die entstehenden Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt (BGH, FamRZ 2009, Seite 1207). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Pflichtige überschuldet ist (OLG Stuttgart, FuR 2018, Seite 48) oder sich bereits in der Vergangenheit insoweit treuwidrig verhalten hat.

  • Die Durchführung des Realsplittings ist eine Unterhaltsangelegenheit. Dies hat zur Folge, dass im gerichtlichen Verfahren Anwaltszwang besteht oder mit den aus dem Realsplitting erwachsenden Nachteilen nicht aufgerechnet werden darf (BGH FamRZ 1997, Seite 554).

  • Steuerberaterkosten des Unterhaltsberechtigten sind grundsätzlich nicht auszugleichen, es sei denn, die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist für den Unterhaltsberechtigten zwingend erforderlich, wenn z. B. wegen schwieriger steuerrechtlicher Fragen dies dem Unterhaltsberechtigten unzumutbar wäre (BGH, FamRZ 2002, Seite 1024). Als Beispielsfall gilt z. B. eine sogenannte Hausfrauenehe, bei der die unterhaltsberechtigte Person niemals vorher eine Steuererklärung selbst erstellt hat. Nach diesseitiger Auffassung beschränkt sich jedoch auch dann die Kostenübernahme der Steuerberaterkosten auf den „Anteil“, der auf die Durchführung des Realsplittings entfällt.

  • Die Zustimmung zum Realsplitting darf nicht von der Zusage einer unmittelbaren Beteiligung an der Steuerersparnis beim anderen abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 1984, Seite 1211). Der Steuervorteil auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und führt insoweit indirekt zu einer Beteiligung des Unterhaltsberechtigten.

  • Vorsicht: Neben den steuerlichen Nachteilen können auch weitere finanzielle Nachteile durch das Realsplitting entstehen, dies gilt insbesondere für öffentliche Leistungen, wenn durch das Realsplitting das „zu versteuernde Einkommen“ überschritten wird, welches im sozialgesetzlichen Bereich als Obergrenze für sozialstaatliche Leistungen festgelegt ist. Das gilt nicht nur für die sozialrechtliche Grenze der Familienkrankenversicherung, sondern es kann ebenso gelten für das Erziehungsgeld, Elterngeld, Renten, Stipendien etc.. Wenn dann der Steuervorteil wider Erwarten geringer ist, als der gesamte finanzielle Nachteil, besteht trotzdem Erstattungspflicht des Unterhaltsverpflichteten, da die Zustimmung zum Realsplitting nach Beginn des Veranlagungszeitraumes unwiderruflich ist (OLG Hamm, FamRZ 1988, Seite 1069).

  • Bis zu einem Jahresbetrag von 13.805 € kann Unterhalt steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt nur für den Ehegattenunterhalt, nicht für den Kindesunterhalt. Unterhaltszahlungen sind einmalige (z. B. Abfindungszahlung) oder laufende, monatliche Zahlungen. Daneben ggf. auch Sachzuwendungen, wie z. B. die Bezahlung der Krankenversicherung für den Unterhaltsberechtigten oder der geldwerte Vorteil der Überlassung der gemeinsamen Immobilie zum alleinigen Wohnen (BFH, FamRZ 2000, Seite 1360; FG Köln, FamRZ 2001, Seite 221). Es obliegt nicht dem Unterhaltsberechtigten, darüber zu befinden, in welcher Höhe der Steuerpflichtige Unterhalt beim Finanzamt geltend macht, es obliegt alleine der Finanzverwaltung, dies zu entscheiden, daher kein „Vetorecht“ des Unterhaltsberechtigten. Hingegen ist die Frage der Verpflichtung zur Zustimmung zum Realsplitting keine steuerliche Frage, sondern eine familienrechtliche Frage und daher ggf. beim Familiengericht zu klären.

Das Realsplitting kann zu nicht unerheblichen Steuervorteilen führen. Es ist daher immer anzuraten, die Durchführung des Realsplittings anzudenken. Zudem besteht die unterhaltsrechtliche Verpflichtung, alle steuerlichen Vorteile “mitzunehmen“. Ein feststehender steuerlicher Vorteil/Nachteil ist bereits in einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ergänzende und vertiefende Ausführungen zum Realsplitting, einschließlich Klagemuster und Vereinbarungsvorlagen finden Sie in Merkblatt Nr. 55 des Verbandes ISUV/VDU e. V.