Steuerrecht - OLG Koblenz - 12.06.2019

 

Ehepartner müssen auch nach Trennung einer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zustimmen.

Beschluss:
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 12.06.2019
Aktenzeichen: 13 UF 617/18
Leitparagraph: § 1353 BGB
Quelle:

Kommentierung:

Das Familiengericht hatte eine Zustimmungsverpflichtung verneint, weil dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehepartner im Gegenzug ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil sein Einkommen durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirkt.

Das OLG hat diese Argumentation verneint. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Das OLG bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung, dass eine Einwilligungsverpflichtung zur Zusammenveranlagung bis längstens zum VZ der Trennung besteht, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert wird und der andere Ehepartner keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wird. Auch kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag verlangen, den er aufgrund der ungünstigen Lohnsteuerklasse V mehr bezahlt hat, denn während bestehender Ehe bis zur Trennung wird das von der sogenannten ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Selbiges gilt, wenn auch nach der Trennung noch bis zum Jahreswechsel die Steuerklassen III/V beibehalten bleiben und hieraus ggf. Ehegattenunterhalt errechnet wird. Auch dann liegt familienrechtliche Überlagerung vor. Deshalb kann grundsätzlich die Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht von dieser steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden.

Diese Entscheidung des OLG Koblenz wiederholt nur die ansich herrschende Rechtsprechung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, Einzelheiten hierzu in ISUV-Merkblatt Nr. 52.