Steuerrecht | Versorgungsausgleich - FG Baden-Württemberg/Stuttgart - 19.03.2019

 

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs sind für Veranlagungszeiträume bis 2015 als Werbungskosten gemäß § 9 EStG steuerlich zu berücksichtigen, ab VZ 2015 als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG.

Beschluss:
Gericht: FG Baden-Württemberg/Stuttgart
Datum: 19.03.2019
Aktenzeichen: 10 K 3881/16
Leitparagraph: §§ 9, 10 EStG
Quelle:Pressemitteilung Finanzgericht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt im Jahr 2019 über den im Streit stehenden Veranlagungszeitraum 2010 zu entscheiden gehabt, ob die Ausgleichszahlung steuerlich zu berücksichtigen ist – als Werbungskosten. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Ausgleichszahlung keine Einkommensverwendung ist, sondern gemäß § 9 EStG der Sicherung der Einnahmen dient, und somit ein Werbungskostenabzug möglich ist. Hierbei hat jedoch das Gericht darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2010 die im Jahr 2015 eingeführte Norm des § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht gegolten hat. Vor dieser Entscheidung und vor der Gesetzesänderung gab es sehr unterschiedliche Rechtsprechung, die auch heute noch von Bedeutung ist, nachdem sowohl derartige Sachverhalte noch für Veranlagungszeiträume vor 2015 als auch für Veranlagungszeiträume ab 2015 ggf. noch gerichtlich zu klären sind. Daher an dieser Stelle ein kurzer Überblick über die Rechtsprechung zu dieser Problematik:

 

  • Nach der Rechtslage bis 2014 ging bislang die Rechtsprechung davon aus, dass private Zahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim ausgleichspflichtigen Ehegatten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzbar sind (BStBl 2010, Seite 323; BFH-Urteil vom 15.06.2010, Az. X R 23/08).

  • Im Jahr 2012 hat dann der BFH entschieden, dass eine solche Zahlung also Sonderausgaben absetzbar seien (BFH-Urteil vom 22.08.2012, Az. X R 36/09). Anders wurde dies bei Beamten beurteilt, dort wurden sie als Werbungskosten anerkannt (zuletzt BFH-Urteil vom 24.03.2011, Az. VI R 59/10).

  • Das FG Münster hat dann zu dieser verworrenen, unklaren Rechtslage eine weitere Variante hinzugefügt: Eine Ausgleichszahlung eines Angestellten soll danach als Werbungskosten absetzbar sein, dies sei vorrangig dem Sonderausgabenabzug (FG Münster, Urteil vom 11.11.2015, Az. 7 K 453/15).

  • Jetzt die Entscheidung des FG Baden-Württemberg (siehe oben), die die Absetzbarkeit ebenso als Werbungskosten für Veranlagungszeiträume bis 2015 bestätigt hat.

Diese Rechtsunsicherheit – wohl geklärt zugunsten der Absetzbarkeit als Werbungskosten – ist durch die neue Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2015 nicht mehr gegeben. Ab VZ 2015 bestimmt § 10 Abs. 1 a Nr. 3 EStG, dass Zahlungen zur Vermeidung der Durchführung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzbar sind, dies gilt für Jedermann.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass beim Empfänger der Ausgleichszahlung diese Zahlung als Einnahme (sonstige Einkünfte) zu versteuern ist. Diese steuerliche Konsequenz ist bei Verzicht/Teilverzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gegen Abfindungszahlung/Ausgleichszahlung zu beachten und zu berücksichtigen.