Überhöhter Unterhalt - weniger Zugewinn
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2003 – 9 WF 191/02 – § 1381 BGB FamRZ 2004, S. 106
Leitsätze
- Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnsausgleichsanspruchs gemäß § 1381 BGB führen, insbesondere wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.
- Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe – hier: behauptete sexuelle Übergriffe – sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.