Überhöhter Unterhalt - weniger Zugewinn

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2003 – 9 WF 191/02 – § 1381 BGB FamRZ 2004, S. 106

Leitsätze

  1. Zu viel gezahlter Unterhalt kann zur Herabsetzung des Zugewinnsausgleichsanspruchs gemäß § 1381 BGB führen, insbesondere wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Grund gerichtlicher Verpflichtung über längere Zeit zu Unrecht überhöhten Unterhalt bezahlt hat und ihm kein Rückforderungsanspruch zusteht.
  2. Etwaiges Fehlverhalten des Ausgleichspflichtigen während der Ehe – hier: behauptete sexuelle Übergriffe – sind für die Anwendung des § 1381 BGB ohne Bedeutung.