Umgangsrecht - KG Berlin - 06.04.2017

 

1. Weigert sich der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil, dem anderen Elternteil den Reisepass des Kindes für den vereinbarten Ferienumgang herauszugeben, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

2. Als Schaden sind die Mehrkosten zu ersetzen, die dem Umgangselternteil durch die Umgangsvereitelung für das Kind entstanden sind.

3. Nicht ersatzfähig sind die eigenen nutzlosen Aufwendungen des Umgangselternteils und eventueller Begleitpersonen (z. B. Lebensgefährten).

Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 06.04.2017
Aktenzeichen: 19 UF 87/16
Leitparagraph: §§ 280 Abs. 1, 284, 1684 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 270

Kommentierung:

Umgangsregelungen führen häufig auch nach gerichtlicher Festlegung zu Problemen. Hierbei gibt es nicht nur die Möglichkeit bei Nichtbeachtung Zwangsgeld/Ordnungsgeld festsetzen zu lassen, sondern ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Schadensersatz sind immer die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Andere sich nicht rechtskonform verhält.