Umgangsrecht - OLG Braunschweig - 30.06.2021


Der Umgang von Großeltern mit ihrem Enkelkind ist zu versagen, wenn das Verhältnis der Großeltern zu einem Elternteil so zerrüttet ist, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und der elterliche Erziehungsvorrang missachtet werden würde.

Beschluss:
Gericht: OLG Braunschweig
Datum: 30.06.2021
Aktenzeichen: Az. 2 UF 47/21
Leitparagraph: § 1685 BGB

Kommentierung:

Das Gesetz sieht in § 1685 BGB auch den Umgang eines Kindes mit anderen Bezugspersonen vor. Dazu gehören normalerweise auch Großeltern. Ein Umgangsrecht muss jedoch kindeswohldienlich sein. Wenn z. B. eine empfindliche Störung der Beziehung zwischen beiden Eltern des Kindes, die auch nicht voneinander getrennt leben, und den Großeltern besteht und die Eltern ein Umgangsrecht der Großeltern ablehnen, wird auch im Hinblick auf Loyalitätskonflikte ein Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt (BGH, FamRZ 2017, Seite 1668). Selbiges gilt auch bei getrennt lebenden Eltern, wenn zwar der umgangsberechtigte Elternteil einen Umgang seiner eigenen Eltern mit dem Kind befürwortet (neben seinem eigenen Umgangsrecht), aber zwischen dem anderen Elternteil und den Großeltern die Beziehung derart stark belastet ist, dass das Kindeswohl tangiert ist und bei dem Umgang das Kind in einen Loyalitätskonflikt käme. Hier hatten die Großeltern (Akademiker) die Mutter des Kindes im Hinblick auf die ihre Herkunft aus dem Osten und des Berufes der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft mehrfach beleidigt und haben sich selbst besser geeignet gesehen, die Förderung des Kindes voranzutreiben. Aufgrund dieser feindseligen Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter bestand die erhebliche Gefahr des Loyalitätskonfliktes des Kindes zwischen der Mutter und den Großeltern, mit der Folge, dass ein Umgangsrecht abzulehnen ist.