Umgangsrecht - OLG Frankfurt a.M. - 06.07.2021


Ein funktionierendes Umgangsmodell (Residenzmodell), das dem konstant geäußerten Willen des Kindes entspricht, ist nicht zugunsten eines Wechselmodelles bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern.

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a.M.
Datum: 06.07.2021
Aktenzeichen: Az. 3 UF 144/20
Leitparagraph: § 1684 BGB
Quelle: NZFam 2021, Seite 890

Kommentierung:

Das OLG weist darauf hin, dass die Ausweitung eines seit geraumer Zeit praktizierten Residenzmodelles dann, wenn es von den Kindern gut angenommen ist, nicht geboten ist. Insbesondere weil die Kinder die bisherige Regelung favorisieren. Das OLG führt aus, dass bei 11 bis 13-jährigen Kindern die Fähigkeit besteht, einen selbstbestimmten Willen zu entwickeln. Die Kinder hier waren 9 bzw. 12 Jahre alt und haben nach Auffassung des Gerichts nach Anhörung ausreichende verstandesmäßige Reife, um die Bedeutung des Umgangs zu verstehen. Deshalb hat das OLG den Wunsch der Kinder als reif und reflektiert angesehen und deren Willen respektiert.

Hinzu kam, dass die Eltern ohnehin nur eine äußerst geringe und insoweit schlechte Kommunikation und Kooperation an den Tag legten, was sich auch dadurch gezeigt hat, dass die gemeinsame Elternberatung gescheitert ist und selbst der Tausch einzelner Ferientage nicht möglich gewesen ist.

Abschließend sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Kindeswille nach bisheriger Rechtslage wohl erst ab 14 Jahren „maßgeblich“ ist und das Stützen der Entscheidung auf dem Willen von 9 bzw. 12-jährigen Kindern nur der Tatsache geschuldet ist, dass das Residenzmodell vorher über eine längere Zeit praktiziert wurde und darüber hinaus es an der notwendigen Kooperationsfähigkeit gefehlt hat. Man sollte eine gerichtliche Umgangsregelung bei Kindern unter 14 Jahren nicht allein darauf stützen „was die Kinder wünschen“.