Umgangsrecht/Sorgerecht/Wechselmodell - OLG - 19.12.2022

  1. Streiten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes - wie hier im Kontext eines ursprünglich einvernehmlich praktizierten Wechselmodells - besteht im Hinblick auf das von Art. 6 II 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.
  2. Insoweit gebührt einer umgangsrechtlichen Entscheidung über den Fortbestand des Wechselmodells oder der künftigen Betreuungsaufteilung nach § 1684 III 1 BGB der Vorrang gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 I 2 Nr. 2 BGB.

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a. M.
Datum: 19.12.2022
Aktenzeichen: 6 UF 208/22
Leitparagraph: §§ 1671, 1684 BGB
Quelle: NZFam 2023, Seite 162

Kommentierung:

Mit dieser Entscheidung ordnet das OLG Frankfurt die Frage des Wechselmodells auf der Linie des BGH (BGH, NJW 2022, Seite 2533) dem Umgangsrecht zu. Insbesondere verweist das OLG darauf, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung für ein Residenzmodell oder für ein Wechselmodell verbunden ist. Ein Umgangsmodell wird nicht im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung entschieden.