Umgangsrecht/Sorgerecht/Wechselmodell - OLG - 20.07.2022
Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich im Fall des paritätischen Wechselmodells nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.
Beschluss:
Gericht: OLG Brandenburg
Datum: 20.07.2022
Aktenzeichen: 13 UF 149/20
Leitparagraph: §§ 1601, 1603, 1606, 1615 BGB
Quelle: NZFam 2023, Seite 83
Kommentierung:
Die Eltern betreuen ihr Kind im Wechselmodell. Sie sind nicht verheiratet. Die Mutter bezieht Sozialleistungen, der Sozialhilfeträger macht gegen den Vater Unterhaltsansprüche für die Mutter gemäß § 1615 l BGB geltend (Mutterunterhalt). Der Vater wendet ein, weil das Kind im Wechselmodell betreut wird, dass auch die Kindsmutter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hätte und sogar Erwerbseinkünfte erziele. In jedem Fall müsse bei jedweder Bemessung des Unterhalts für die Kindsmutter die Tatsache der hälftigen Betreuung des Kindes dadurch berücksichtigt werden, dass sein Einkommen erheblich gekürzt wird.
Das OLG hat entschieden, dass der Kindesunterhaltsanspruch ansich unstreitig sei. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich im Fall des Wechselmodells nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst die Mehrkosten des Wechselmodells. Zu berechnen ist der Kindesunterhalt entsprechend einer Quotenberechnung gemäß § 1606 Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, das die Mutter nicht am Kindesunterhalt zu beteiligen ist, dass sie weder tatsächlich noch fiktiv leistungsfähig ist. Ihr könne allenfalls eine halbschichtige Tätigkeit zugemutet werden, fiktive Einkünfte können ihr allenfalls in der Höhe des hälftigen Einkommens, welches sie vor der Geburt des Kindes bezogen hat, zugerechnet werden, mithin maximal 740 €. Dies ist auf das Elterngeld von 870€ anzurechnen, mit der Folge, dass kein Kindesunterhalt geschuldet ist. Im Leitsatz steht nicht, dass der Kindesunterhalt sich natürlich bei Leistungsunfähigkeit des mitbetreuenden Elternteils maximal aus dem Einkommen des leistungsfähigen Elternteils zu errechnen hat (BGH, NJW 2008, Seite 3635). Weiterhin hat das OLG dann berechnet, dass der Barunterhalt nur in Höhe der Hälfte geschuldet ist, auf dieser Grundlage hat das Gericht dann den Mutterunterhalt berechnet.
Eine genaue Berechnungsmethode des Kindesunterhaltes im Wechselmodell findet sich in Merkblatt Nr. 23 des Verbandes ISUV.