Unterhalt | Kindbezogene Bezüge bei Beamten - BGH - 07.02.2018

 

1. Kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, sind nicht zwischen den Elternteilen auszugleichen, weil sie mit dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge sind nur dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen. Dies gilt auch für den erhöhten Beihilfebemessungssatz, den ein zwei oder mehr Kinder betreuender Beamter erhält, auch wenn der andere Elternteil auch Beamter ist.

2. Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 07.02.2018
Aktenzeichen: XII ZB 338/17
Leitparagraph: § 1614 BGB
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Der Vater (Richter) zweier minderjähriger Kinder verlangte von der Mutter (verbeamtete Lehrerin) einen Ausgleich (hälftig) für die Ersparnisse, welche die Mutter wegen der Betreuung der Kinder und der damit verbundenen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erhielt. Das OLG hat einen entsprechenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch bejaht, der BGH hat zugunsten der Mutter entschieden und hat die Entscheidung des OLG aufgehoben.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass zwar die Mutter wegen des Vorhandesseins von unterhaltsberechtigten Kindern Einkommensvorteile hat, dies jedoch nur aufgrund ihres eigenen Beamtenverhältnisses. Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können nach Auffassung des BGH staatliche Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Elternteilen zur Erleichterung des Kindesunterhaltes zugutekommen sollen aber nur einem Elternteil tatsächlich zufließen. Der erhöhte Beihilfebemessungssatz und das dadurch erhöhte Einkommen ist jedoch keine öffentliche Sozialleistung, die beiden Elternteilen zur Erleichterung des Kindesunterhaltes zukommt, sondern es handelt sich ausschließlich um die Erfüllung der „Alimentationsverpflichtung“ des Staates gegenüber einem Beamten. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass in einem Unterhaltsverfahren die verbesserte Einkommenssituation (in diesem Fall der Mutter) natürlich bei der Einkommensbemessung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist und insoweit bei einer etwaigen Berechnung eines Ehegattenunterhalts indirekt auswirkt, aber nicht per se zwischen den Eltern zu teilen wäre.

Im zweiten Leitsatz hat sich der BGH mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH reicht das Nichtverfolgen eines Unterhaltsanspruchs über mehr als ein Jahr zwar für das sogenannte Zeitmoment aber keineswegs für das sogenannte Umstandsmoment. Zum reinen Zeitablauf müssen auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Beschluss vom 31.01.2018, Az. XII ZB 133/17). An dieser Stelle wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann. Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Unterhaltsschuldners auslösen, er wäre nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dies gilt nicht nur für eine bloße Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten, sondern grundsätzlich auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung.

Der manchmal vertretene Ansatz, dass wenn ein Unterhaltsberechtigter seinen Anspruch über mehr als ein Jahr seinen Anspruch nicht mehr weiterverfolgt, dass dann Verwirkung eingetreten ist, ist daher schlichtweg unrichtig. Es müssen Umstände hinzutreten, die eine Verwirkung rechtfertigen, z. B. die ausdrückliche Erklärung, dass kein weiterer Unterhalt gefordert wird oder andere äußere Umstände, die den Unterhaltsschuldner dazu bewegen können, davon ausgehen zu dürfen, keinen oder nicht mehr Unterhalt zahlen zu müssen. Der reine Zeitablauf von einem Jahr reicht nicht.