Unterhalt - OLG Frankfurt - 14.06. 2019

  1. Der vom Bundesgerichtshof zum Elternunterhalt aufgestellte Grundsatz, neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (BGH, FamRZ 2017, 519, bestätigt für Nachehelichenunterhalt, BGH, FamRZ 2018, Seite 1506), gilt auch beim Kindesunterhalt, solange und soweit der Mindestkindesunterhalt gedeckt ist.

  2. Da auch eine Krankenversorgung zum „Regelunterhalt“ für ein privat versichertes Kind gehört, haftet der Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (BGH NJW-RR 2018,579).

  3. Die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, für die es an substantiiertem Vortrag für ein besonders ausgerichtetes pädagogisches Konzept fehlt, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar (in Abgrenzung von üblicher pädagogisch veranlasster Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten; BGH FamRZ 2018, Seite 23).

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 14.06.2019
Aktenzeichen: 8 UF 25/18
Leitparagraph: §§ 1601 ff. BGB
Quelle: NZFam 2019, Seite 1054

Kommentierung:

Der Beschluss des OLG Frankfurt setzt die BGH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zinsund Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils konsequent um. Erst im letzten Report Nr. 162 ist diese Thematik umfangreich dargestellt worden (RA Heinzel, ISUV-Report Nr. 162, Seite 18). Im hier vorliegenden Fall ging es um die Frage der Bemessung von Kindesunterhalt, und inwieweit Zins- und Tilgungsleistungen einer Immobilie bis zum Wohnwert abgezogen werden können und ggf. darüber hinaus Tilgungsleistungen bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens weitergehend als zusätzliche Altersvorsorge ebenso abgezogen werden können.

Wie schon der BGH zum Elternunterhalt (BGH, FamRZ 2017, Seite 519) bzw. zum Ehegattenunterhalt (BGH, FamRZ 2018, Seite 1506) entschieden hat, hat auch das OLG Frankfurt beim Kindesunterhalt bei Alleineigentum die Zins- und Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes in Abzug gebracht. Dies letztendlich mit der gleichen Argumentation wie der BGH in den vorausgegangenen Fällen: Ohne die Finanzierungslasten einschließlich Tilgung könnte es nicht zur Bildung eines unterhaltsrechtlich maßgebenden Wohnwerts kommen – selbstverständlich ist bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens auch der volle Mietwert als Einkommensposition in die Unterhaltsberechnung einzustellen. In diesen Fällen heben sich dann Wohnwert auf der Aktivseite der Berechnung und Zins- und Tilgung auf der Passivseite auf. Es ist nicht zu rechtfertigen, die zur Schaffung des Vermögenswertes unumgängliche Belastung (einschließlich Tilgung) unberücksichtigt zu lassen und von der positiven Einkommensposition „Wohnwert“ einseitig den Unterhaltsberechtigten profitieren zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies beim Trennungsunterhalt auch nach Zustellung des Scheidungsantrages und gleichermaßen beim nachehelichen Unterhalt und ebenso bei bestehender Gütertrennung. Das OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung berechtigterweise auch für den Kindesunterhalt übernommen, mit der einzigen Einschränkung, dass in jedem Fall der Mindestunterhalt zu bezahlen ist.

Übersteigt der Zins-/Tilgungsbetrag eines zurückzuführenden Kredits den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Wohnvorteil, liegt weiterhin grundsätzlich eine Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vor. Maximal bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens bei einem Nichtselbständigen (23 Prozent bei einem Selbständigen, der in keine gesetzliche oder berufsständische Altersvorsorge einbezahlt) können dann noch als zusätzliche Altersvorsorge bei der Einkommensberechnung in Abzug gebracht werden. Auch hier hat jedoch die Rechtsprechung schon entschieden, dass auch diese 4 Prozent nur demjenigen zuzugestehen sind, der den Mindestunterhalt eines Minderjährigen leistet.

Somit scheint es zwischenzeitlich gesicherte Rechtsprechung zu sein, dass in allen Unterhaltsfällen Zins und Tilgung abzugsfähig sind, wenn auf der „Aktivseite“ der Einkommensberechnung ein Wohnwert oder eine Mieteinnahme steht. Ohne die Aufnahme von Schulden für ein mietfreies Wohnen oder für eine zu vermietende Immobilie, gäbe es auch keinen Wohnwert oder eine Mieteinnahme, sodass es ansich lange überfällig war, es als gerechtfertigt anzusehen, dass auch Tilgungsleistungen bis zum objektiven Wohnwert bzw. bis zur Mieteinnahme (kalt) abzugsfähig sind und nicht als einseitige Vermögensbildung – ohne Abzugsfähigkeit – zu werten sind (so auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 1, Rdn. 498-519).

Weiterhin hat das OLG Frankfurt in seinem zweiten Leitsatz bestätigt, dass jedweder private Krankenversicherungsaufwand des Kindes vom Barunterhaltspflichtigen alleine zu tragen ist (BGH, NJW-RR 2018, Seite 579; Wendl/Dose, a. a. O., § 2, Rdn. 327). Mag dies so auch in den meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien geschrieben stehen, so darf und muss man sich schon fragen, warum diese Kosten nicht als Mehrbedarf anzusehen sind und dementsprechend quotal nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu bezahlen sind. Im „Normalfall“ sind Kinder bei ihren Eltern beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert, wenn das aus krankenversicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, könnte man diese Kosten ebenso als Mehrbedarf ansehen und nicht der alleinigen Zahlungsverpflichtung des nichtbetreuenden Elternteils unterwerfen (wie private Krankenversicherung im Wechselmodell zu handhaben ist, ist auch fraglich).

Auch das OLG Frankfurt gibt keine wirkliche Begründung. Da jedoch die herrschende Rechtsprechung von dieser Rechtslage ausgeht, wird man wohl derzeit damit leben müssen oder selbst versuchen diese Frage bis zum BGH zu bringen.

Dass man sich auch gegen die Rechtsauffassung des BGH entscheiden kann, zeigt der dritte Leitsatz dieses Urteils. Schon das Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 22.02.2019, Az. 3 F 160/18 (FF 2019, Seite 255 = ISUV-Report Nr. 161, Seite 20) hat entgegen des BGH die Kosten für den Besuch eines Schülerhortes – auch mit Hausaufgabenbetreuung – nicht als Mehrbedarf des Kindes angesehen, sondern als berufsbedingte Aufwendung des betreuenden Elternteils, mit der Folge, dass wenn z. B. kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, eine Beteiligung des anderen Elternteils an diesen Kosten nicht mehr gegeben ist. Der BGH sieht bislang Schülerhortkosten als Mehrbedarf (BGH, FamRZ 2018, Seite 23). Das OLG Frankfurt (mit dem AG Pforzheim) geht hingegen davon aus, dass im Hort kein besonderer pädagogischer Betreuungsanteil ersichtlich ist. Der Hort macht nichts anderes als das, was ansich der betreuende Elternteil schuldet und deshalb sind diese Kosten nur als berufsbedingte Aufwendungen einzustufen. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt kann in dieser Hinsicht nur begrüßt werden, denn nach gesundem Menschenverstand leistet grundsätzlich ein Kinderhort tatsächlich nichts anderes, als das Kind „untergebracht zu haben“. Daran ändert auch eine Hausaufgabenbetreuung nichts, da dies auch zum normalen Aufgabenkreis des betreuenden Elternteiles gehört. Mag es im Einzelfall besondere pädagogisch ausgerichtete Konzepte geben, die muss jedoch der betreuende Elternteil vortragen und darlegen. Kindergärten im Vorschulalter werden wohl weiterhin als pädagogische Einrichtungen zu werten sein und somit die Kosten als Mehrbedarf des Kindes geschuldet sein.

Das OLG hat mit diesem Urteil zahlreiche Grundprobleme des Kindesunterhalts zu behandeln gehabt. Obwohl zumindest hinsichtlich des Kindesunterhaltes der BGH zur Frage der Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen noch keine Entscheidung getroffen hat, hat das OLG bedauerlicherweise und nicht recht nachvollziehbar die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen. Trotzdem ist jedem Unterhaltspflichtigen, der Zins- und Tilgungsleistungen erbringt, anzuraten, in dem Unterhaltsrechtsverhältnis bis zu Wohnwerten/ Mieteinnahme sämtliche Tilgungsleistungen als Abzugsposten in einer Einkommensberechnung einzustellen und darüber hinausgehende Tilgungsleistungen ggf. noch als weitere zusätzliche Altersvorsorge einzustellen.