Unterhaltsbedarf | Auskunftspflicht - BGH - 15.11.2017

1. Der Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist bereits gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann.

2. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Tatsachengerichte im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

3. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er den-noch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Ein-kommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen.

4. Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist immer schon dann gegeben, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 15.11.2017
Aktenzeichen: XII ZB 503/16
Leitparagraph: BGB, §§ 1578, 1605
Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Kommentierung:

Die Entscheidung des BGH sagt eindeutig (Ziffer 2), dass grundsätzlich bis zu einem Gesamtfamilieneinkommen in Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle (seit 01.01.2018 11.000 Euro) eine „normale“ Quotenberechnung durchgeführt werden kann, ohne dass es einer konkreten Bedarfsberechnung bedarf. In seiner letzten Entscheidung des BGH zu dieser Frage (BGH, FamRZ 2010, Seite 1637) hat er sich hierzu noch anders positioniert, indem er nur von der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen ist und nicht vom Doppelten. Wie der BGH jetzt, hatten schon entschieden OLG Zweibrücken (FamRZ 2014, Seite 216), OLG Köln (FamRZ 2012, Seite 1731), welche eine Unterhaltsbezifferung nach dem konkreten Bedarf ab einem Unterhaltsbedarf/Unterhaltsforderung (und nicht Familieneinkommen) von 5000 Euro gebilligt haben. Beweispflichtig hierfür ist immer der Unterhaltsberechtigte. Letztendlich sagt der BGH, dass bei einem Gesamtfamilieneinkommen von 11.000 Euro netto (!!) von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des gesamten Familieneinkommens auszugehen ist und keine Ansparung erfolgen. Entspricht das wirklich der Realität? In Fällen bis 11.000 Euro muss dann der Unterhaltsverpflichtete beweisen und darlegen, dass ein Teil des Einkommens nicht der Lebensführung und somit auch nicht dem Unterhalt zu Verfügung stand/steht, sondern gespart wurde. Sparraten unterliegen nicht der Unterhaltsberechnung, denn Unterhalt dient nicht zum Sparen, sondern nur das Einkommen ist für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen, welches den laufenden Lebensbedarf abgedeckt hat.

Problematisch ist die Frage der Beweislast hinsichtlich der Anwendung der Quotenberechnung bzw. der konkreten Bedarfsberechnung. Nach diesseitiger Auffassung ist der Unterhaltsberechtigte für die Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse beweispflichtig, sodass er auch beweisen muss, dass ein Einkommen z. B. über 11.000 Euro netto vorliegt, um überhaupt zu einer konkreten Bedarfsberechnung zu gelangen. Der Unterhaltsverpflichtete kann nicht beweispflichtig sein für den Nachweis, dass er ein Einkommen unter 11.000 Euro erzielt, der Unterhaltsberechtigte muss aufgrund seiner Beweislast Auskunft verlangen zum Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, um sich dann für eine der Berechnungsmethoden zu entscheiden. Der Verfasser hat jedoch bei einem Gericht im Westen der Republik die Rechtsauffassung eines Amtsgerichtes zunächst mitnehmen müssen, wonach der Unterhaltsberechtigte zunächst in jedem Fall eine konkrete Bedarfsberechnung vorlegen dürfe und Bedarfsbeträge ansetzen kann, es dann Aufgabe des Unterhaltspflichtigen wäre, seine mangelnde Leistungsfähigkeit für eine konkrete Bedarfsberechnung darzulegen und zu beweisen.

Die Frage der konkreten Bedarfsberechnung ist und bleibt problematisch, die hiesige Entscheidung des BGH geht jedoch erstmals davon aus, dass offensichtlich bis zu einem Gesamtfamilieneinkommen von 11.000 Euro netto der zumeist „leichtere“ Weg über die Quotenunterhaltsberechnung möglich.