Unterhaltsrecht | Barunterhalt - OLG Frankfurt - 04.04.2018

 

1. Zur Frage ob ein Kind während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres eine Anspruch auf Barunterhalt hat.

2. Aufgrund der pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es vertretbar, auch für diese Zeit einen Ausbildungsunterhalt anzuerkennen (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, Seite 995, andere Ansicht: OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, Seite 1648).

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt
Datum: 04.04.2018
Aktenzeichen: 2 UF 135/17
Leitparagraph: §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 1314, FF 2018, Seite 366

Kommentierung:

Ob während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der volljährigen Kindes besteht, ist sehr umstritten. Die eine Auffassung lehnt einen Unterhaltsanspruch ab, wenn die Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr nicht eine notwendige Voraussetzung für eine Ausbildung des Kindes ist (so z. B. OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, Seite 1648; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rdn 489).

Dem steht z. B. die Rechtsauffassung des OLG Celle (FamRZ 2012, Seite 995) entgegen. Das OLG Celle hat auch während des freiwilligen sozialen Jahres einen Unterhaltsanspruch des Kindes als Ausbildungsunterhalt anerkannt, auch dann, wenn diese Tätigkeit nicht für weitere Ausbildungen erforderlich ist. Dies wurde damit begründet, dass nach dem Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten die am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit auch das Ziel hat, für die Jugendliche soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt findet diese Rechtsauffassung auch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze, denn aus der Begründung des Gesetzes zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten ergibt sich, dass der Jugend-Freiwilligen-Dienst neben der beruflichen Orientierung und der Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen vermitteln soll, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Aufgrund dieser pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres erscheint es daher nach Auffassung des OLG Frankfurt durchaus vertretbar, entgegen der wohl herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres im Grunde nach anzuerkennen.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass das unterhaltsberechtigte Kind zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen sozialen Jahres noch minderjährig war. Deshalb hat nach Auffassung des OLG Frankfurt das Kind den Schutz eines minderjährigen Kindes in Anspruch nehmen können, dies im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung bei minderjährigen Kindern. Im vorliegenden Fall hatte dann auch noch der Vater der Mutter Vollmacht erteilt sämtliche Angelegenheiten des Kindes zu regeln, sodass dann auch die alleinige Zustimmung der Kindsmutter für das soziale Jahr ausreichend war.

Das OLG Frankfurt geht daher davon aus, dass das freiwillige soziale Jahr im weitesten Sinne auch der Berufsfindung des Kindes diente und einen Baustein für die künftige Ausbildung darstellt.

Das OLG Frankfurt hat hier sogar die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, diese wurde jedoch nicht eingelegt. Somit bleibt die Frage der Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres ohne konkreten Bezug auf eine zukünftige Ausbildung letztendlich offen, da durch den BGH bislang nicht geklärt. Anzumerken sei noch, dass unter dem Begriff des Jugend-Freiwilligen-Dienstes nach § 1 Abs. 2 JFDG sowohl das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ) fallen. Wegen der pädagogischen Ausrichtung des freiwilligen sozialen Jahres, die ihren Niederschlag in § 3 JFDG gefunden hat ist es zumindest vertretbar, dass eine Unterhaltspflicht in dieser Zeit dem Grunde nach bejaht wird. Auch in Zukunft wird jedoch diese Frage vermutlich von den Obergerichten sehr unterschiedlich gehandhabt, da wird es darauf ankommen, ob dieses freiwillige soziale Jahr in der Minderjährigenzeit schon begonnen wurde, inwieweit doch ein gewisser Zusammenhang zu einem späteren Beruf besteht, welche Argumentationen gebracht werden, warum das soziale Jahre eine Art Ausbildung darstellt etc. Eine gesicherte BGH-Rechtsprechung hierzu gibt es, wie gesagt, bislang nicht.