Unterhaltsrecht - BGH - 11.04.2018

 

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsberechtigten auf Erhöhung des titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von BGH, FamRZ 1998, Seite 99).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 11.04.2018
Aktenzeichen: XII ZB 121/17
Leitparagraph: § 1578 BGB; § 238 FamFG
Quelle: FamRZ 2018, Seite 914

Kommentierung:

Diese Entscheidung enthält eine sehr bedeutsame Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Ausschlusswirkung nach § 238 Abs. 2 FamFG. Der BGH hatte bislang entschieden, dass wenn in Vorverfahren schon Tatsachen vorlagen, die zu einer Abänderung führen können und diese nicht in den Prozess eingeführt wurden, dass man dann später mit diesem Tatsachenvortrag in einem Abänderungsverfahren nicht mehr gehört werden kann und man mit diesem Tatsachenvortrag ausgeschlossen (präkludiert) ist. Dies hätte im vorliegenden Fall auch für den hiesigen Unterhaltsverpflichteten gegolten. Dieser hätte im Vorverfahren im Wege eines sogenannten Abänderungswiderantrages die schon bekannten Tatsachen vortragen müssen, um zu einer Herabsetzung des Unterhaltes zu gelangen. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Die Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren der Unterhaltsberechtigten bezieht sich nur auf die Zielrichtung des damaligen Antrages auf „Unterhaltserhöhung“ und eben nicht auf das Begehren der Unterhaltsreduzierung. Da eine Herabsetzung des Unterhaltes im Vorverfahren nicht streitgegenständlich war (nur die Unterhaltserhöhung), ist der Unterhaltsverpflichtete mit Tatsachen, die im Vorverfahren schon bekannt waren, in einem zeitlich nachfolgenden Abänderungsverfahren auf Herabsetzung des Unterhaltes nicht präkludiert. Dies gilt jedoch nur, weil das Vorverfahren auf Unterhaltserhöhung vollständig abgewiesen war. Etwas anderes gilt dann, wenn im Vorverfahren die Höhe des Unterhaltes unter Berücksichtigung aller Argumente und Tatsachen neu festgelegt worden wäre, da dann auch ggf. Herabsetzungsgründe in diese Entscheidung eingeflossen sind.