Unterhaltsverwirkung - KG Berlin - 28.04.2016

 

1. Bezeichnen sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte und ein Dritter gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft, ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

2. Wann eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft vorliegt, ist nicht allein nach der zeitlichen Dauer der Lebensgemeinschaft zu bemessen, sondern entscheidend ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte sich mit der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt.

Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 28.04.2016
Aktenzeichen: 13 UF 17/16
Leitparagraph: BGB § 1579 Nr. 2
Quelle: FF 2016, Seite 502

Kommentierung:

Im vorliegenden Fall ist die Unterhaltsberechtigte mit einem Partner/Lebensgefährten zusammengezogen und hat bei der Beantragung von ALG II-Ansprüchen die Bedarfsgemeinschaft bestätigt. Pikanterweise kam hinzu, dass es sich bei dem neuen Lebenspartner um den Ex-Ex-Ehemann gehandelt hat und sie vorgetragen hat, dass man nach längerer Zeit wieder zusammengekommen sei. Auch nach Sozialrecht ist von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen, wenn man länger als 1 Jahr zusammenlebt (nicht erst nach 2 – 3 Jahren). Auch auf Facebook konnte man die Lebensgemeinschaft verfolgen. Mit den Facebook-Einträgen haben die Unterhaltsberechtigte und auch ihr Lebenspartner ihre wechselseitige Zuneigung klar und öffentlich zum Ausdruck gebracht. Damit hat sich die Unterhaltsberechtigte aus der Ehe „verabschiedet“, sodass es nicht vornehmlich auf die Dauer der Lebensgemeinschaft ankommt, sondern auf das deutliche Herauslösen aus der ehelichen Solidarität.

§ 1579 BGB

Das Gesetz kennt eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen. In § 1579 BGB ist normiert, wann ein Unterhalt wegen grober Unbilligkeit beschränkt oder versagt werden kann. Ein häufig in Gerichtsverfahren vorgebrachter Verwirkungsgrund ist die dauerhafte, verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten.

Eine gesetzliche Regelung, ab wann die Lebensgemeinschaft als verfestigt anzusehen ist, fehlt. Die 2-3-jährige Dauer für die Verfestigung wird lediglich als Indiz gewertet. Es stellt sich auch die Frage, ab wann die Lebensgemeinschaft beginnt, d.h. ob ein räumliches Zusammenleben notwendig ist, oder dies auch bei getrennten Wohnungen in Betracht kommt. Immer mehr kristallisiert sich in der neueren Rechtsprechung heraus, dass nicht vornehmlich auf die Dauer abzustellen ist, sondern auf die Beurteilung, ob sich der Unterhaltsberechtigte endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat. Ohne räumliches Zusammenleben hat z. B. das OLG Zweibrücken eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst nach 5 Jahren angenommen, wenn für diese 5 Jahre nachgewiesen ist, dass die Lebenspartner nach außen hin als Paar aufgetreten sind (gemeinsame Freizeitgestaltung durch Urlaube, gemeinsame Familienfeste, gemeinsame Freizeitveranstaltungen etc.) – OLG Zweibrücken, FamRZ 2010 Seite 1677, ebenso OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, Seite 225. Ein starkes Indiz für eine Verfestigung ist eine Planung einer gemeinsamen Zukunft, die sich bereits z. B. durch gemeinsame Investitionen oder insbesondere gemeinsamen Hausbau manifestiert hat. Besonders „dumm“ war die Anzeige eines Verlöbnisses in einer Zeitung, dies hat natürlich zur Verwirkung geführt. Ebenso „dumm“ ist die dauerhafte gemeinsame Präsenz in den sozialen Medien oder eben alles, was auf eine Verfestigung schließen lässt.

Letztendlich kommt es immer auf den Einzelfall an und auch auf die wirtschaftliche Verflechtung der Partner. So ist keine Entscheidung bekannt, wie zu verfahren ist, wenn Partner bewusst ihre Beziehung auf Distanz gehalten haben aber dann irgendwann doch zusammengezogen sind. Hier wird man wohl vielleicht noch von einer „Übergangsfrist“ von einem Jahr ausgehen können, andere Entscheidungen könnten rigoroser sein und mit dem Zusammenzug die Verwirkung annehmen. Halten nämlich die Partner ihre Lebensbereiche getrennt und ihre Beziehung bewusst auf Distanz, ist diese in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung über die Lebensgestaltung grundsätzlich auch unterhaltsrechtlich zu respektieren (BGH, FamRZ 2002, Seite 23~ BGH, FamRZ 2011, Seite 1498), mit der Folge, dass keine Verwirkung eintritt.

Wie gesagt, die Feststellung oder Entscheidung, ob eine verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt (- die gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist) wird immer am Einzelfall zu entscheiden sein und von Richtern auch unterschiedlich bewertet. Man befindet sich bei dieser Frage immer „auf dünnem Eis“. Problematisch ist jedoch zumeist der Beweis/Nachweis des Unterhaltspflichtigen, dass sich die unterhaltsberechtigte Person in einer verfestigten Lebensgemeinschaft befindet, wenn nicht die üblichen Indizien, wie räumliches Zusammenleben, Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit etc., klar auf der Hand liegen. In diesem Bereich wird auch in Zukunft über die Frage der Verwirkung immer wieder heftig gestritten werden. Überraschende Gerichtsentscheidungen sind auch jederzeit möglich.