Vater kann die Versicherung seines mitversicherten Sohnes kündigen
Eltern sehen sich oft mit der Situation konfrontiert, dass sie während der Ausbildung oder wahrend des Studium die Kinder mitversichern. Was aber verändert sich oder was ist zu tun, wenn Kinder fertig sind? Mit dieser Situation hat sich jetzt der BGH befasst.
In vorliegenden Fall war der Sohn beim Vater mitversichert. Im November 2011 teilte die Versicherung dem Vater die Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 01.01.2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 Euro auf 397,91 Euro mit. Daraufhin kündigte der Vater die Mitversicherung seines Sohnes zum 31.12.2011. Die Versicherung wiederum teilte dem Vater mit, das die Kündigung erst wirksam wird, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes vorlegt.
Der Vater forderte deswegen den Sohn auf, selbst für seinen Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Der Sohn kündigte an, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit weder einen neuen Krankenversicherungsvertrag ab noch setzte er den bisherigen Versicherungsschutz fort.
Der BGH stellte klar, dass die Wirksamkeit der Kündigung einer Krankversicherung durch den Versicherungsnehmer - hier also den Vater - für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung des Sohnes, sprich des jeweils Mitversicherten, voraussetzt.
BGH, Urteil vom 18.12.2013 - IV ZR 140/13 - mehr dazu
Sobald das Urteil vorliegt, werden wir darauf verlinken.