Verfahrenskostenvorschuss - OLG Karlsruhe - 25.06.2015

Wird der Unterhalt nach Quoten bemessen (z. B. 3/7 zu 4/7) so scheidet ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf sogenannten Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht.

Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 25.06.2015
Aktenzeichen: 16 WF 59/15
Leitparagraph: BGB § 1360 a Abs. 4
Quelle: NZFam 2016, Seite 520

Kommentierung:

Wie fast immer, wird ein Ehegattenunterhaltsanspruch nach Quoten berechnet (nur bei sehr hohen Einkommensverhältnissen nach dem konkreten Unterhaltsbedarf). Bei der Quote wird letztendlich nichts anderes gemacht als ein „Erwerbstätigenbonus“ berücksichtigt, um dann jedem Ehegatten die Hälfte der Differenz beider Einkommen als Bedarf zuzuweisen. Wenn dann der Unterhaltspflichtige aus dieser Hälfte noch einen Unterhaltsvorschuss leisten müsste, wäre dies grob unbillig. Der Gesetzgeber hat nämlich einem bedürftigen Ehegatten oder einem Kind einen Anspruch gegeben, damit er die Kosten eines Gerichtsverfahrens vom Unterhaltspflichtigen verlangen kann. Ein solcher Vorschuss ist auch vorrangig vor der sogenannten Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe (Staatsgelder). Trotzdem ist es völlig richtig, dass bei Bemessung eines Ehegattenunterhalts nach Quote kein Platz mehr für Verfahrenskostenvorschuss ist, da ja dann der unterhaltsberechtigte Ehegatte sogar mehr bekäme als die Hälfte der prägenden Einkünfte.

⇒   Praxistipp:

Bei Geltendmachung von Ehegattenunterhalt nach Quote jedweden Verfahrenskostenvorschuss der Gegenseite ablehnen.