Veröffentlichung von Fotos von Kindern im Internet - OLG Oldenburg - 24.05.2018

 

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.

Beschluss:
Gericht: OLG Oldenburg
Datum: 24.05.2018
Aktenzeichen: 13 W 10/18
Leitparagraph: §§ 1628, 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB
Quelle: FF 2018, Seite 417

Kommentierung:

Dass die Veröffentlichung von Fotos eines Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, liegt auf der Hand. Im vorliegenden Fall hat die Bilder jedoch der zweite Ehemann des Kindsmutter ohne Einverständnis des Vaters (Kind aus erster Ehe) im Internet auf seiner Internetseite als Werbemittel veröffentlicht. Der Vater hat dann im Namen seiner Tochter begehrt, dass diese Bilder der Tochter von der Internetseite entfernt werden. Das Erstgericht – hier Landgericht – hat jedoch den Antrag abgewiesen, da der Vater nach Auffassung des Landgerichts nicht der alleinige Inhaber des Sorgerechts ist und daher über die Frage der Klage im Namen des Kindes entweder die Zustimmung der Kindsmutter gebraucht hätte oder eben im Rahmen des § 1628 BGB zunächst ihm die Alleinentscheidungsbefugnis zu dieser Frage vom Familiengericht hätte übertragen werden müssen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Vater nicht befugt ist, allein im Namen seiner Tochter gegen die unberechtigte und widerrechtliche Veröffentlichung vorzugehen, sondern nachdem es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt, hätte der Vater zunächst sich vom Familiengericht die alleinige Entscheidungsbefugnis geben lassen müssen um gegen die unberechtigte Veröffentlichung gegen einen Dritten vorzugehen. Dass die Veröffentlichung von Bildern zu Werbezwecken der Zustimmung aller Sorgeberechtigten bedarf, war insoweit überhaupt nicht streitig, sondern der Vater hätte sich ausschließlich die Alleinentscheidungsbefugnis zur Klage gegenüber dem Betreiber der Internetseite (zweiter Ehemann der Frau) übertragen lassen müssen. In der Sache ist die Veröffentlichung von Bildern eines Kindes gegen den Willen beider oder eines Elternteils (nach Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis) immer rechtswidrig.